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Verlustabzugsbeschränkung: Ermittlung von stillen Reserven beim Beteiligungserwerb

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 31.8.2016, 10 K 85/15 (Revision zugelassen)

 

Steuerliche Verlustvorträge gehen unter, wenn mehr als 50% der Anteile an einen neuen Erwerber übertragen werden. Doch ist dies auch dann der Fall, wenn die Anteile nicht direkt, sondern mittels eines Treuhänders gehalten werden? Und ist bei der Ermittlung von etwaigen stillen Reserven auf den vereinbarten Kaufpreis oder auf eine Unternehmensbewertung abzustellen? Mit diesen Fragen hat sich das Finanzgericht (FG) Köln nun beschäftigt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH verfügte über eine Stammeinlage von 25.000 €, welche je zur Hälfte den Gesellschaftern A und B zuzurechnen war. Im Juni 2012 wurde das Stammkapital um 37.500 € auf nunmehr 62.500 € erhöht. Sämtliche neuen Anteile wurden zum Nennwert von Herrn C erworben. Allerdings bestand zwischen C und D ein Treuhandvertrag, wonach C insgesamt 45% der GmbH-Anteile (28.125 €) treuhänderisch für D als verdeckten Gesellschafter hält.

Aus Sicht des Finanzamts wurden hierbei mehr als 50% der Anteile veräußert, da Treuhänder und Treugeber eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen darstellen. Diese Gruppe ist bei der Anwendung des § 8c KStG als ein Erwerber anzusehen.

Die GmbH widersprach dem, da ihrer Auffassung nach die bestehenden Verlustvorträge zum Zeitpunkt des Verkaufs der GmbH-Anteile mit den bestehenden stillen Reserven zu verrechnen sind (Stille-Reserve-Klausel im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG). Hierzu legte die GmbH eine Unternehmensbewertung vor, die einen Ertragswert der GmbH von 180.000 € ermittelte.

Aus Sicht des Finanzamts besteht jedoch eine Rangfolge der Bewertungsverfahren. Hiernach ist im vorliegenden Fall die Bewertung auf Basis des Kaufpreises der Anteile vorzunehmen. Da die Anteile zum Nennwert übertragen worden sind, sind auch keine stillen Reserven zur Verrechnung mit den bestehenden Verlustvorträgen vorhanden.

 

 

Lösung

Das FG Köln folgt in beiden Streitpunkten der Auffassung des Finanzamts. Der Begriff „gleichgerichtete Interessen“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Allerdings sprechen laut FG Köln die folgenden Indizien dafür, dass zwischen Treugeber und Treuhänder gleichgerichtete Interessen bestehen:

  • Der Abschluss des notariellen Treuhandvertrags. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Treugeber jemanden zum Treuhänder bestellen würde, der abweichende Interessen verfolgt.
  • Treuhänder und Treugeber haben die Anteile zeitgleich und zu den gleichen Vertragsbedingungen erworben.
  • Zunächst sollte D sämtliche neuen Anteile direkt übernehmen; doch wurde dann die Konstruktion mittels Treuhandmodell gewählt.

Laut FG Köln ist es in der Literatur umstritten, ob der Steuerpflichtige ein Wahlrecht bezüglich des Verfahrens zur Ermittlung der stillen Reserven hat. Allerdings ergibt sich nach Ansicht des FG Köln sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG eine Rangfolge der Bewertungsverfahren:

  • Hiernach ist zunächst auf den Kaufpreis abzustellen, da dieser am besten die Einschätzung von Käufer und Verkäufer widerspiegelt.
  • Nur wenn dargelegt werden kann, dass der Kaufpreis nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kommen alternative Bewertungsverfahren zum Einsatz.

Somit liegen im Ausgangsfall keine stillen Reserven vor, da bei dem Erwerb der Anteile kein Aufgeld gezahlt worden ist.

Die Revision ist zugelassen, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob es eine Rangfolge der Bewertungsverfahren gibt oder ob der Steuerpflichtige das Bewertungsverfahren frei wählen kann.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2016

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