BMF-Schreiben vom 8.2.2016, IV C 4 – S 2282/07/0001-01; DOK 2015/1175697
Bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren haben die Eltern bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums Anspruch auf die kindbedingten Steuervergünstigungen (insbesondere Kindergeld, Freibeträge für Kinder). Dabei kommt es auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr an. Nach Abschluss dieser ersten Ausbildung besteht für die Eltern nur dann weiterhin Anspruch auf diese Vergünstigungen, wenn das Kind sich in einer weiteren Ausbildung befindet und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Praxis-Info!
Die Finanzverwaltung hat – unter Berücksichtigung der vorteilhaften Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums auf Folgendes hingewiesen:
- Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn das Kind im Anschluss hieran einen Beruf aufnehmen kann. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z.B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufsausübung aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung. Ein Anspruch auf die kindbedingten Steuervergünstigungen haben die Eltern in diesem Fall nur dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und während der Zweitausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
- Ist aber erkennbar, dass ein Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann bei einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung anzusehen sein (sog. mehrstufige Ausbildung). Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die nachfolgende Ausbildung z.B. dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft. Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Wird z.B. ein Masterstudiengang besucht, der zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist, ist auch der Masterstudiengang Teil der Erstausbildung. Ebenso ist ein in einem engen zeitlichen Zusammenhang aufgenommenes Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen Teil der erstmaligen Berufsausbildung.
- Dem Promotionsstudium und der Promotion durch die Hochschule geht regelmäßig ein abgeschlossenes Studium voraus mit der Folge, dass die erstmalige Berufsausbildung zuvor abgeschlossen ist. Wird allerdings die Promotion in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erststudium durchgeführt, ist auch sie noch Teil der Erstausbildung.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 3/2016
becklink376152