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Betriebsrenten an Versorgungsempfänger mit Wohnsitz in den Niederlanden, Norwegen, Spanien oder der Türkei

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 28.1.2016, IV C 5 – S 2361/14/10002; DOK 2016/0093693

 

Bei der Zahlung von Betriebsrenten an ausländische Versorgungsempfänger hat in vielen Fällen ausschließlich der Wohnsitzstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht. Bei der Zahlung von Betriebsrenten eines deutschen Arbeitgebers an Versorgungsempfänger mit Wohnsitz in Norwegen, Spanien und der Türkei ist aber vom deutschen Arbeitgeber ein der Höhe nach gegebenenfalls prozentual begrenzter Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Er beträgt im Verhältnis zu Norwegen 15% und zu Spanien 5%. Bei Empfängern mit Wohnsitz in der Türkei werden die Betriebsrenten bis 10.000 € freigestellt und die Besteuerung des übersteigenden Betrags auf 10% begrenzt.

Die Finanzverwaltung hat einen gesonderten Programmablaufplan zur Berechnung des Lohnsteuerabzugs von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern bekannt gemacht, die ihren Wohnsitz in Norwegen, Spanien oder der Türkei haben. Dieser Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1.4.2016 anzuwenden. Der vom 1.1.2016 bis zur erstmaligen Anwendung des gesonderten Programmablaufplans vom Arbeitgeber vorgenommene Lohnsteuerabzug ist gegebenenfalls zu korrigieren.

Bei Versorgungsempfängern mit Wohnsitz in den Niederlanden ist bei Betriebsrenten bis zu einem Bruttobetrag in Höhe von 15.000 € von einem Steuerabzug abzusehen. Bei höheren Betriebsrenten kann die Lohnsteuer unter Zugrundelegung des „normalen“ Programmablaufplans berechnet werden. Eine Einbeziehung dieser Fälle in den gesonderten Programmablaufplan war daher nicht erforderlich.

 

 

Praxishinweis:

Bei Betriebsrentnern, die von Deutschland nach Spanien verzogen sind, sind bereits die nach dem 31.12.2014 entrichteten Rentenzahlungen von der Besteuerung in Deutschland betroffen, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen und die Beiträge länger als 12 Jahre geleistet werden. Die Steuerbegrenzung auf 5% der Bruttoeinnahmen ist nicht nur im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren, sondern auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten. Im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt sie also für die Leistungen aus Unterstützungskassen und aufgrund von Pensionszusagen/Direktzusagen des Arbeitgebers, da diesbezüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sind. In den übrigen Fällen liegen sonstige Einkünfte vor, die über eine Einkommensteuer-Veranlagung erfasst werden ( siehe Plenker, Steuerabzug bei Zahlungen an „spanische Betriebsrentner“).

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 3/2016

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