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Zinsvorteil bei sog. Arbeitgeber-Vorratsbausparverträgen

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 11.4.2016, IV C 5 – S 2334/07/0009; DOK 2016/0333034

 

Bei sog. Arbeitgeber-Vorratsbausparverträgen schließt der Arbeitgeber mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag ab, erbringt die Mindestsparleistung (in der Regel 40% der vereinbarten Bausparsumme) und tritt den Darlehensanspruch nach Zuteilung des Bausparvertrags an den Arbeitnehmer ab. Dies stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur einen Finanzierungsvorgang dar, durch den dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu günstigen Konditionen verschafft werden soll.

Ob lohnsteuerlich relevante Vorteile bei der späteren Darlehensgewährung – auch soweit sie dem Arbeitnehmer von dritter Seite gewährt werden – entstehen, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Solange daher der Zinssatz den marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) nicht unterschreitet, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Andernfalls bemisst sich der geldwerte Vorteil grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen

– dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort oder dem günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt und

– dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist.

„Vergleichbare Darlehen“ in diesem Sinne sind in der Regel Wohnungsbaukredite.

Maßgeblich für die Beurteilung des Entstehens eines geldwerten Vorteils ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss, also der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Arbeitnehmer. Auf den Maßstabszinssatz bei Abschluss des Bausparvertrags durch den Arbeitgeber kommt es hingegen nicht an, da es sich hierbei ja nur um einen Finanzierungsvorgang handelt. Der etwaige Vorteil des Arbeitnehmers liegt aber in der Verschaffung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens durch den Arbeitgeber.

 

 

Beispiel für den Abschluss eines Arbeitgeber-Vorratsbausparvertrags:

Der Arbeitgeber schließt bei einer Bausparkasse einen Bausparvertrag in Höhe von 100.000 € ab und zahlt die Mindestbausparsumme in Höhe von 50.000 € ein. Wird der Bausparvertrag zuteilungsreif, benennt der Arbeitgeber der Bausparkasse denjenigen Arbeitnehmer, der das Bauspardarlehen erhalten soll. Das Bauspardarlehen wird dann – nach positivem Ergebnis einer Bonitäts- und Beleihungsprüfung durch die Bausparkasse – auf den benannten Arbeitnehmer übertragen.

 

Behandlung:

Die Übertragung des Bauspardarlehens auf den Arbeitnehmer wird auf der Grundlage eines Darlehensvertrags zwischen der Bausparkasse und dem jeweiligen Arbeitnehmer vorgenommen. Vertragspartner der Bausparkasse ist somit nach Übertragung des Bauspardarlehens nicht mehr der Arbeitgeber, sondern allein der betreffende Arbeitnehmer. Dieser erbringt auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen.

Entspricht bei einer solchen Vertragsgestaltung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der vom Arbeitnehmer zu zahlende Effektivzins dem marktüblichen Zinssatz, entsteht für den Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil. Beim Arbeitgeber gehören in der Ansparphase das Bausparguthaben zum Betriebsvermögen und die Guthabenzinsen zu den Betriebseinnahmen.

 

  Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 5/2016

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