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Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn-/Einkommensteuer

Jürgen Plenker

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8.8.2016

 

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre gleich lautenden Erlasse zur Erhebung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn-/Einkommensteuer mit Wirkung ab 2017 aktualisiert und in einer Regelung zusammengefasst.

Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann in den Fällen der Pauschalierung

– der Lohnsteuer (nach § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 sowie § 40b EStG) der Arbeitgeber und

– der Einkommensteuer (nach § 37a, § 37b EStG) der Steuerpflichtige bzw. das Unternehmen

jeweils zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Die Wahl zwischen diesen Verfahren kann der Pauschalierende sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen.

 

 

Praxis-Info!

  • Beim vereinfachten Verfahren hat der Pauschalierende für sämtliche Arbeitnehmer bzw. Empfänger der Sachzuwendungen Kirchensteuer in Höhe des ermäßigten Kirchensteuersatzes (länderunterschiedlich zwischen 4% und 7%) zu entrichten. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung in der Zeile 24 unter der Kennzahl 47 anzugeben.
  • Beim Nachweisverfahren hat der Pauschalierende für Arbeitnehmer bzw. Empfänger, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, keine Kirchensteuer auf die Pauschalsteuer zu entrichten; für die übrigen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer/Empfänger gilt der allgemeine Kirchensteuersatz (länderunterschiedlich 8% oder 9%). Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der entsprechenden Zeile der Lohnsteuer-Anmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z.B. 61 oder 62) einzutragen.

Der Nachweis über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erfolgt grundsätzlich über die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder alternativ durch eine Erklärung des Arbeitnehmers/Empfängers nach einem dem Erlass beigefügten Muster.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 9/2016

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