BFH-Beschluss vom 15.6.2016, II B 91/15
Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Bundesverfassungsgericht bereits vor geraumer Zeit erneut die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvL 6/14).
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Problemstellung
In einem nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängigen Streitfall hatte ein Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers auch den Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitnehmer beantragte die vorläufige Rückzahlung des ihm einbehaltenen Solidaritätszuschlags in Höhe von ca. 715 €.
Lösung
Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte für den Staat Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Dies führe zu dem vorrangigen öffentlichen Interesse zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Die Münchner Richter machen zudem deutlich, dass sie die Erfolgsaussichten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als gering einschätzen.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 8/2016
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