BMF-Schreiben vom 31.3.2015, IV B 2 – S 1304/09/10004; DOK 2016/0311560
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören bekanntlich auch die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindungen. Nach der Mehrzahl der Doppelbesteuerungsabkommen sind die Abfindungen im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu besteuern. Maßgebend ist dabei der Wohnsitz im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch ein Hinausschieben der Fälligkeit vor ihrem ursprünglichen Eintritt möglich ist (vgl. auch BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :031). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können daher durch den Zahlungszeitpunkt und einen etwaigen Wohnsitzwechsel beeinflussen, welcher Staat für die Abfindung das Besteuerungsrecht haben soll.
Deutschland hat aber in der Vergangenheit mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg, Österreich, den Niederlanden und der Schweiz sog. Konsultationsvereinbarungen getroffen, wonach für Abfindungszahlungen der ehemalige Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof bereits im letzten Jahr entschieden, dass diese Konsultationsvereinbarungen für die Gerichte nicht bindend und allein die Regelungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend seien (BFH-Urteil vom 10.6.2015, BFH/NV 2015, 1630, im Verhältnis zur Schweiz). Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung auf sämtliche vorgenannte Konsultationsvereinbarungen an mit der Folge, dass – vorbehaltlich von besonderen Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen selbst (z.B. im Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein) – der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung das Besteuerungsrecht hat.
Während Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Gesetzescharakter haben, ist dies bei Konsultationsvereinbarungen nicht der Fall. DBA zielen darauf ab, eine Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden. Um die einheitliche Beurteilung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen, schließen die Steuerverwaltungen zweier Staaten häufig Konsultationsvereinbarungen. Diese verwaltungsseitigen Verständigungen wurden in Deutschland nachträglich in Rechtsverordnungen umgesetzt. Nur soweit Konsultationsvereinbarungen das ausführen, was in den DBA bereits vorgebildet ist, sind diese bindend. Gehen die Inhalte dieser Vereinbarungen über reine Auslegungsfragen hinaus – also von den DBA inhaltlich abweichende Regelungen (Ergänzungen oder im Widerspruch stehende verwaltungsseitige Vereinbarungen) –, sind diese rechtsunwirksam. Dies gilt auch für in Rechtsverordnungen umgesetzte Konsultationsvereinbarungen. Auf der sicheren Seite steht daher, wer sich am Wortlaut der einschlägigen DBA orientiert. |
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 5/2016
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