BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/15
Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer wird unterschieden zwischen
- einer sog. Pflichtveranlagung (z.B. bei einem Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren oder Nebeneinkünften über 410 €) und
- einer sog. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Die Antragsveranlagung ist an die Stelle des früher geltenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch das Finanzamt getreten. Die Frist für die Antragsveranlagung beträgt grundsätzlich vier Jahre.
Fällt das Jahresende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch für das Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt. Folglich endet die Abgabefrist bei einer Antragsveranlagung für die Einkommensteuererklärung 2012 erst mit Ablauf des 2.1.2017.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 4/2016
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