BMF-Schreiben vom 31.8.2016, IV C 5 – S 2378/15/10003
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2017 bekannt gemacht. Bei den Bescheinigungen des Arbeitgebers im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind weiterhin die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 30.7.2015 (IV C 5 – S 2378/15/10001, BStBl. I 2015, 614) zu beachten. Darüber hinaus ergibt sich folgende Neuerung:
Im neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich wurde ein Fiskalausgleich für Grenzgänger eingeführt. Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Fiskalausgleichs hat der Arbeitgeber für französische Grenzgänger, bei denen aufgrund der Grenzgängerregelung von einem Lohnsteuerabzug abzusehen ist, in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „FR“ zu bescheinigen. Der Großbuchstabe ist um das Bundesland zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war („FR1“ für Baden-Württemberg, „FR2“ für Rheinland-Pfalz und „FR3“ für Saarland). Die vorstehenden Eintragungen setzen entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto voraus.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 10/2016
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