BFH-Urteil vom 18.8.2016, VI R 18/13
Bei einer beabsichtigten Veräußerung eines Unternehmens oder von Geschäftsanteilen einer GmbH ist eine Pensionszusage oftmals ein Hindernis, da der Erwerber diese Verpflichtung wegen der hieraus resultierenden finanziellen Belastung nicht übernehmen will.
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Problemstellung
So erging es auch dem Mehrheitsgesellschafter und alleinigen Geschäftsführer (C) der A-GmbH, die ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt hatte. Da er seine Geschäftsanteile veräußern und der Erwerber dieser Anteile die Pensionszusage nicht übernehmen wollte, gründete er im Vorgriff auf die Veräußerung als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die B-GmbH. Die B-GmbH vereinbarte dann mit der A-GmbH, alle Rechten und Pflichten aus der dem C erteilten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. C stimmte dieser Übertragung zu.
Finanzamt und Finanzgericht nahmen einen Zufluss von Arbeitslohn an. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt: Die Übertragung der Pensionsverpflichtung sei auf Veranlassung des beherrschenden Gesellschafters erfolgt; dieser habe dadurch über seinen Pensionsanspruch verfügt. Da der beherrschende Gesellschafter die vertragliche Gestaltung allein in der Hand gehabt habe, sei ein Wahlrecht des C zur alternativen Auszahlung des Ablösungsbetrags an sich selbst keine notwendige Voraussetzung für einen Zufluss von Arbeitslohn.
Lösung
Der Bundesfinanzhof sieht das anders. Mit der Zahlung des Ablösebetrags an die B-GmbH, welche die Pensionsverpflichtung übernimmt, werde der Anspruch des C auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt. Deshalb komme es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt.
Seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (BFH-Urteil vom 12.4.2007, BStBl. II 2007, 581) sei im Streitfall nicht einschlägig. Dort sei der Zufluss von Arbeitslohn damit begründet worden, dass der Ablösebetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt worden und hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage zu sehen gewesen sei. Allein die erforderliche Zustimmung des C zur Übertragung der Pensionsverpflichtung von der A-GmbH auf die B-GmbH begründe aber keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Ablösebetrag.
Der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts, wonach es C als alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter „faktisch“ in der Hand gehabt habe, darüber zu entscheiden, wie die A-GmbH das Verkaufshindernis „Pensionszusage“ beseitige, folgt der Bundesfinanzhof wegen des sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Steuerrecht anerkannten Trennungsprinzips zwischen einer Kapitalgesellschaft als selbstständigem Rechtsträger und ihren Gesellschaftern nicht. Ein „Durchgriff“ durch die B-GmbH, insbesondere eine Zurechnung der Verfügungsmacht der B-GmbH beim C, komme wegen der steuerlich anzuerkennenden eigenen Rechtspersönlichkeit der B-GmbH nicht in Betracht.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 12/2016
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