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Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001; DOK 2015/0581477

 

Die Finanzverwaltung hat im vorstehenden BMF-Schreiben zur Anwendung der zum 1.1.2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG – Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen – Stellung genommen. Auf folgende Punkte wird hingewiesen:

  • Eine Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) liegt in Abgrenzung zu anderen betrieblichen Veranstaltungen nur vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend (also zu mehr als 50%) aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Unerheblich ist, ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird.

 

 

Praxishinweis:

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch Abteilungsfeiern, Pensionärstreffen und Jubiläumsfeiern als steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen. So müssen beispielsweise bei Abteilungsfeiern alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit daran teilnehmen können. Bei Jubilarfeiern ist sogar ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer zulässig (z.B. die engeren Mitarbeiter). Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers (z.B. anlässlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen) stellt hingegen – selbst unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer – keine begünstigte Betriebsveranstaltung dar.

 

 

  • Zu den Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) für die Veranstaltung. Hierzu zählen insbesondere
    – Speisen und Getränke,
    – Entertainment,
    – Fahrt- und Übernachtungskosten.
    Dies gilt auch für Kosten, die einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind (z.B. Verlosungsgewinne anlässlich einer Tombola), und die Aufwendungen für den äußeren Rahmen (insbesondere Saalmiete sowie Trinkgelder, Erfüllung behördlicher Auflagen).
  • Nicht zu den Gesamtkosten gehören aber rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z.B. die anteilige Abschreibung, Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumen des Arbeitgebers. Aufwendungen für die Anreise der externen Mitarbeiter zur Betriebsveranstaltung können als Reisekosten steuerfrei ersetzt werden und gehören daher ebenfalls nicht zu den Gesamtkosten.
  • Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Gesamtkosten sind auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Anschließend ist der auf den Arbeitnehmer selbst und seine Begleitpersonen entfallende Anteil dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Es ergibt sich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der dem Arbeitnehmer zuzurechnende Anteil den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt; ein eigener Freibetrag für die Begleitpersonen ist nicht zu berücksichtigen. Der Freibetrag von 110 € gilt für die Teilnahme des Arbeitnehmers an bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (= zweimalige, arbeitnehmerbezogene Inanspruchnahme des Freibetrags!).
  • Wird der Freibetrag von 110 € überschritten, kann der übersteigende Teil mit 25% pauschal besteuert werden und ist dann sozialversicherungsfrei.

 

 

Beispiel:

An einer Betriebsveranstaltung nehmen 50 Personen teil. 20 Arbeitnehmer mit einer Begleitperson und 10 Arbeitnehmer ohne Begleitpersonen. Der Pro-Kopf-Anteil an den Gesamtkosten beträgt 60 €.

Behandlung:

  • Bei 10 Arbeitnehmern entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Freibetrag von 110 € nicht überschritten ist.
  • Bei 20 Arbeitnehmern beträgt der steuerpflichtige Arbeitslohn 10 € (60 € x 2 = 120 € minus 110 €). Der Betrag von 10 € kann mit 25% pauschal besteuert werden.

 

 

  • Umsatzsteuerlich ist der Arbeitgeber dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden, anteiligen Aufwendungen die Freigrenze von 110 € nicht übersteigen. Eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor. Übersteigen allerdings die anteiligen Aufwendungen die Freigrenze von 110 €, entfällt insoweit der Vorsteuerabzug bereits dem Grunde nach (unentgeltliche Zuwendung für den Privatbedarf des Arbeitnehmers). Dies gilt nicht nur für den übersteigenden Betrag, sondern auch für die gesamten Aufwendungen.
    Die Ersetzung der bisherigen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, hat somit grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 11/2015

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