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Erbschaftsteuerliche Konsequenzen einer disquotalen Einlage in eine KGaA

Christian Thurow

FG Hamburg Urt. v. 11.7.2023 – 3 K 188/21 (Revision zugelassen)

 

Das Konstrukt einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ermöglicht eine Trennung von Finanzierung und persönlicher Haftung. Während diese Gestaltung im Einzelfall betriebswirtschaftlich sinnvoll und gewollt sein kann, stellt sich die Frage: Kann eine solch disquotale Finanzierung zu erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Konsequenzen führen?

 


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Ausgangsfall gründeten Vater und Sohn eine KGaA. Der Vater übernahm das Grundkapital in voller Höhe, während der Sohn als persönlich haftender Gesellschafter der KGaA eine nicht auf das Grundkapital zu leistende Vermögenseinlage erbrachte. Nach erfolgter Gründung der Gesellschaft legte der Vater als Kommanditaktionär eine größere Summe in die ungebundene Kapitalrücklage ein, um der Gesellschaft zusätzliche Investitionsmittel zur Verfügung zu stellen.

Aus Sicht des Finanzamts lag in der disquotalen Erhöhung der Einlage eine Schenkung an den Sohn vor.

Vater und Sohn vertraten dagegen die Ansicht, dass zwischen einem „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ einerseits und dem „Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA“ zu unterscheiden sei. Der Komplementär (hier: der Sohn) hat, dem Gesetzeswortlaut nach, keinen Anteil „an“ einer Kapitalgesellschaft. Die Einlage ist im Ausgangsfall in die Kapitalgesellschaft erfolgt, deren Grundkapital einzig vom Vater gehalten wird. Es liege somit keine Schenkung vor.

 

 

Lösung

Das FG Hamburg folgt in seinem umfangreichen Urteil der Auffassung der Kläger. Die Komplementärbeteiligung an einer KGaA stellt keinen Anteil an der Kapitalgesellschaft dar. Hierzu ist eine Beteiligung am Grund- bzw. Stammkapital erforderlich. Bei einer disquotalen Einlage in die Kapitalgesellschaft fehlt es daher – aufgrund der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA – an der Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern. Somit kann auch keine Schenkung vorliegen. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten spielen konkrete Satzungsausgestaltungen keine Rolle bei der Bewertung des Sachverhalts.

Das Urteil ist zur Revision zugelassen, um höchstrichterlich zu klären, wie eine disquotale Einlage aus schenkungsteuerlicher Sicht zu bewerten ist.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 10/2023

BC20231002

 

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