BMF-Schreiben vom 7.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001; DOK 2016/1104637
Seit 2015 gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen zum Arbeitslohn, soweit sie den Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer übersteigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Der den Freibetrag übersteigende Betrag kann mit 25% pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall sozialversicherungsfrei (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 ( BStBl. I 2015, 832) hat die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen wie folgt Stellung genommen:
1. Aufteilungsmaßstab
Die Finanzverwaltung hält daran fest, dass für die Aufteilung der Gesamtkosten des Arbeitgebers auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der angemeldeten Teilnehmer deutlich höher ist als die Zahl der anwesenden Teilnehmer. Eine Sonderregelung kommt in diesem Fall auch für die Cateringkosten nicht in Betracht.
2. Einbeziehung von Geschenken
Geschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind in die Gesamtkosten des Arbeitgebers und damit in die Bemessungsgrundlage für die Aufteilung auf die Teilnehmer einzubeziehen, Geschenke bei Gelegenheit von Betriebsveranstaltungen hingegen nicht.
Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 € nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Gesamtkosten einbezogen werden (z.B. „Weihnachtspäckchen“). Bei Geschenken oberhalb des Betrags von 60 € ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie „anlässlich“ oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Dabei ist das Merkmal „anlässlich“ erfüllt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Betriebsveranstaltung und dem Geschenk besteht. Dies ist – unabhängig vom Wert des Geschenks – z.B. bei Verlosungsgewinnen anlässlich einer Tombola auf der Weihnachtsfeier der Fall.
3. Verhältnis Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung und Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG
Geschenke, die vom Zuwendenden nach § 37b Abs. 1 EStG mit 30% pauschal besteuert werden (insbesondere an Geschäftsfreunde), sind bei der Ermittlung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung nicht zu berücksichtigen.
Beispiel: An einer Betriebsveranstaltung nehmen 100 Personen teil (80 Arbeitnehmer und 20 Geschäftsfreunde). Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen insgesamt 12.000 €. In diesen Kosten enthalten ist auch der Hauptgewinn der anlässlich der Betriebsveranstaltung durchgeführten Verlosung, nämlich ein Elektro-Bike von 2.000 €, das von einem Geschäftsfreund des Arbeitgebers gewonnen wird. Behandlung: Der Arbeitgeber kann das Geschenk an den Geschäftsfreund in Höhe von 2.000 € nicht als Betriebsausgaben abziehen, da es die maßgebende Grenze von 35 € übersteigt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Unabhängig hiervon kann dieses Geschenk vom Arbeitgeber mit 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuert werden und gehört in diesem Fall nicht zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung. Die verbleibenden Gesamtkosten von 10.000 € (12.000 € abzüglich 2.000 €) sind auf die Teilnehmer (= 100 Personen) zu verteilen; es ergibt sich ein Pro-Kopf-Anteil von 100 €. Dieser Betrag liegt unterhalb des für Arbeitnehmer geltenden Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 €, sodass sich für die Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt. |
4. Selbstorganisation der Anreise zur Betriebsveranstaltung durch die Arbeitnehmer
Steuerfreie Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers (insbesondere Übernachtungs- und Fahrtkosten), die nicht zu den Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung gehören, liegen ausnahmsweise vor, wenn
– die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet,
– die Anreise der Teilnahme der Arbeitnehmer an der Veranstaltung dient und
– die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt.
Die vorstehenden Voraussetzungen, die sich aus Textziffer 6 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015 ( BStBl. I 2015, 832) ergeben, sind nicht erfüllt, wenn die im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehende Anreise und gegebenenfalls Übernachtung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme für die Arbeitnehmer organisiert und abgewickelt werden. In solch einem Fall sind die Aufwendungen des Arbeitgebers in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
5. Abzugsbeschränkungen beim Betriebsausgabenabzug
Die Abzugsbeschränkungen beim Betriebsausgabenabzug – insbesondere für Geschenke und Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG) – gelten auch für Aufwendungen, die auf die geschäftlich veranlasste Teilnahme von Geschäftspartnern, von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen oder von Leiharbeitnehmern entfallen.
6. Jubilarfeiern
Zu den Betriebsveranstaltungen gehören auch Jubilarfeiern, nicht aber die Ehrung eines einzelnen Jubilars; für Einzelfeiern gilt die Sonderregelung in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR – 110 €-Freigrenze je Teilnehmer.
Bei Jubilarfeiern ist daher zu beachten, dass der Freibetrag für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich in Anspruch genommen werden kann. Nehmen die betreffenden Arbeitnehmer z.B. einschließlich der Jubilarfeier an insgesamt drei Betriebsveranstaltungen im selben Kalenderjahr teil, führt eine Betriebsveranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Diesbezüglich besteht dann ein Wahlrecht, welche der drei Betriebsveranstaltungen steuerpflichtig sein soll.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 1/2017
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