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Vorsteuerabzugsberechtigung einer Einzelperson vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2015, 1 K 1523/14 U (Revision zugelassen)

 

Eine Vorgründungsgesellschaft ist (gemäß EuGH-Urteil vom 29.4.2004, C-137/02, „Faxworld“) bereits zum Vorsteuerabzug berechtigt. Doch gilt dies auch für einen Vorgründungseinzelunternehmer? Mit dieser Fragestellung befasst sich das FG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein früherer Angestellter der C-GmbH versuchte im Jahr 2008 erfolglos, diese zu übernehmen. Die Übernahme scheiterte an der Finanzierung. Zur Ausarbeitung eines Übernahmekonzepts bezog der Angestellte Beratungsleistungen von Rechtsanwälten und einer Unternehmensberatung. Die mit diesen Rechnungen im Zusammenhang stehende Vorsteuer machte der Kläger beim Finanzamt geltend.

Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgt in seinem Urteil der Auffassung des Klägers.

Unstreitig erfüllen die von der Unternehmensberatung und den Rechtsanwälten ausgestellten Rechnungen den Anforderungen des § 14 UStG. Auch die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG sieht das FG Düsseldorf als erfüllt an. Der Kläger plante die Übernahme einer Kapitalgesellschaft. Gemäß dem oben genannten EuGH-Urteil („Faxworld“) steht bereits einer Vorgründungsgesellschaft das Recht zum Vorsteuerabzug zu. Dem steht nicht entgegen, dass zivilrechtlich das erworbene Vermögen und die begründeten Rechte und Pflichten nicht ohne Weiteres auf die Kapitalgesellschaft übergehen.

Die Urteilsbegründung des EuGH ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar liegt im Ausgangsfall keine Vorgründungsgesellschaft vor, da der zur GmbH-Gründung entschlossene Gesellschafter mit sich selbst keine GbR oder OHG gründen kann. Doch ist in diesem Fall der entschlossene Gründer als Vorgründungseinzelunternehmer anzusehen. Auf diesen sind die Regelungen zur Vorgründungsgesellschaft anwendbar.

Das FG Düsseldorf führt in seiner Urteilsbegründung noch eine Reihe weiterer EuGH-Urteile an, die in verschiedenen Teilaspekten die Sichtweise des Gerichts untermauern. Auch die Tatsache, dass der Kläger keine Umsätze getätigt hat, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Laut BFH-Rechtsprechung ist selbst der „erfolglose Unternehmer“ unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Ausgangsfall ist das FG von der ernsthaften Absicht des Klägers überzeugt, dass er eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft gründen wollte.

Da der Kläger somit ein Unternehmer ist, der von einem anderen Unternehmen Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat, ist ihm der Vorsteuerabzug zu gewähren.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 3/2015

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