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Verbilligte Parkplatzgestellung an Arbeitnehmer

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 14.1.2016, V R 63/14

 

  1. Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung.
  2. Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung von Dienstleistungen, die der Unternehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In der näheren Umgebung einer Personengesellschaft gab es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem nicht länger als zwei Stunden geparkt werden durfte. Mitarbeiter des Unternehmens, die von Auswärtsterminen zurückkehrten, hatten regelmäßig Schwierigkeiten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden; zudem unterbrachen die Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich, um sich um eine neue Parkberechtigung kümmern zu können.

Zur Ermöglichung eines ungestörten Betriebsablaufs mietete das Unternehmen in den Streitjahren 2009 und 2010 deshalb Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen in einem Parkhaus am Unternehmensort für monatlich 55,- € pro Stellplatz an, um diese ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich – auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung – an den Parkraumkosten mit 27,- € monatlich beteiligten. Diese Zahlungen behielt das Unternehmen unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein.

Zunächst versteuerte die Personengesellschaft die Mitarbeiterzahlungen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. Nach Bekanntwerden einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 28.1.2009 zur Anwendung „unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer“ (BC 2009, 194 f., Heft 5) stellte sie die Umsatzversteuerung ein.

Das Finanzamt ging indes von steuerbaren und steuerpflichtigen (sonstigen) Leistungen an die Mitarbeiter aus. Für Zwecke der Bemessungsgrundlage berücksichtigte es die tatsächlichen Zahlungen der Mitarbeiter.

 

 

Lösung

Das Unternehmen hat (gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) mit der verbilligten Parkraumüberlassung an ihre Angestellten entgeltliche Leistungen erbracht. Unerheblich ist, dass diese Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken dienten sowie verbilligt zur Verfügung gestellt wurden. Der Leistungscharakter ist nicht aufgrund eines überwiegenden betrieblichen Interesses des Unternehmens an der Parkraumüberlassung entfallen.

Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt dabei keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt erbrachter Dienstleistungen.

 

 

Praxishinweise:

  • Das unentgeltliche Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände stellt eine nicht steuerbare Leistung dar (Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE). Generell gilt: Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen an seine Arbeitnehmer nicht für den privaten Bedarf, sondern aufgrund betrieblicher Erfordernisse, liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung vor.
  • Nach Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE sind u.a. sonstige Leistungen steuerbar, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt ausführt. Bei verbilligten Leistungen an Arbeitnehmer ist Bemessungsgrundlage das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). 
  • Erbringt der Arbeitgeber – anders als bei Parkplatzgestellungen – unentgeltlich Leistungen für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer und nicht aufgrund betrieblicher Erfordernisse, sind diese Leistungen umsatzsteuerlich nach Maßgabe der für die Leistung entstandenen Kosten/Ausgaben zu versteuern (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG). In diesem Fall wird durch die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage verhindert, dass diese Besteuerung durch die Vereinbarung eines geringfügigen Entgelts (teilweise) umgangen wird.
  • Ist die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn konkret verknüpft, so erfolgt sie entgeltlich im Austausch gegen anteilige Arbeitsleistung und ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 1 und 4.18.1 Abs. 7 UStAE). Für eine Verknüpfung spricht z.B. die Tatsache, dass der Unternehmer wegen geringer Löhne ohne eine Beförderung keine Arbeitnehmer bekommen hätte. Umsatzsteuerlich sind unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z.B. einem Bahnhof, zum Arbeitsplatz durch betriebseigene Kfz oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Beförderungsunternehmer nur dann nicht steuerbar, sofern sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. „Betriebliche Erfordernisse“, die bei verbilligten Leistungen die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage ausschließen, liegen z.B. vor, wenn wegen fehlender zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel eine Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber für die Wege der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgt.
  • Lohnsteuerlich sind die den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Parkplätze/Stellplätze nicht als geldwerte Vorteile zu besteuern. Selbst eine eindeutige Privilegierung einzelner Arbeitnehmer bei der Parkplatzvergabe führt nicht zu einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil. Eine derartige Privilegierung ist z.B. gegeben, wenn ein Arbeitnehmer (z.B. in Leitungsposition) einen Parkplatz für seinen privaten Pkw zur ausschließlichen Nutzung ohne Vorliegen betrieblicher Gründe zugewiesen bekam. Zu den betrieblichen Gründen für die Parkplatzgestellung gehört beispielsweise die Vergabe von Parkplätzen an Außendienstmitarbeiter mit einem Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers.
     Allerdings: Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gebühren für den Einstellplatz in einem in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen Parkhaus, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung des Arbeitgebers kommt allenfalls dann in Betracht, wenn es sich bei den Parkgebühren um Reisenebenkosten bei einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers handelt.

 

[Anm. d. Red.]    

 

 

BC 4/2016

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