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Selbstständiger Buchhalter nicht freiberuflich tätig

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 23.1.2008, VIII B 46/07, NV

Selbstständig tätige Buchhalter (und damit auch Bilanzbuchhalter), die als freie Mitarbeiter bei einem Steuerberater eigenverantwortlich Steuererklärungen, Einnahmenüberschussrechnungen, Jahresabschlüsse etc. erstellen, sind gewerblich tätig. Sie üben keinen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ähnlichen Beruf aus.

[Leitsatz d. Red.]

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

 

Nach einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten hat der Kläger begonnen, selbstständig ein Buchhaltungsbüro zu betreiben. Daneben war er zunächst als Steuerfachangestellter tätig. Einen einjährigen Vorbereitungslehrgang (mit acht Wochenstunden) für die Prüfung zum Steuerfachwirt beendete er, ohne die Prüfung abzulegen.

Gegen den vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheid erhob er nach erfolglosem Einspruch Klage mit der Begründung, seine Tätigkeit sei der eines Steuerberaters ähnlich. Er erstelle eigenverantwortlich u.a. Steuererklärungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Jahresabschlüsse als freier Mitarbeiter für Steuerberater. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der selbstständige Buchhalter verlangte eine Übertragung der zu den Heilhilfsberufen ergangenen Rechtsprechung: In diesen Fällen wurde die Ähnlichkeit von Heilhilfsberufen (wie Krankenschwestern, Masseuren) mit dem Katalogberuf des Heilpraktikers oder des Krankengymnasten (gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) zum Teil unter erleichterten Voraussetzungen bejaht.

 

 

Lösung

 

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausübung eines bestimmten Katalogberufs setzt eine staatliche Erlaubnis voraus. Eine Ähnlichkeit mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufen kann nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis – entweder durch eine staatliche Stelle oder durch eine berufliche Organisation – erforderlich ist, gerade auch dann, wenn die Ausübung eines Katalogberufs ohne Erlaubnis mit einer Strafe bedroht ist.

Während die Tätigkeit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten einer staatlichen Erlaubnis bedarf (vgl. §§ 40, 42 StBerG), ist dies bei selbstständigen (Bilanz-)Buchhaltern nicht der Fall.

Die Rechtsprechung zu den aufgeführten Heilhilfsberufen, die eine Ähnlichkeit mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten vorsieht, ist auf den vorliegenden Fall des selbstständigen Buchhalters nicht übertragbar: Zwar ist bei den Heilhilfsberufen eine staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nicht erforderlich. Allerdings benötigt der Ausübende des Heilhilfsberufs eine Erlaubnis seiner beruflichen Organisation (hier: zuständige Stellen der gesetzlichen Krankenkassen), die Kenntnisse bescheinigt, welche den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Hiermit ist sowohl dem Erfordernis einer vergleichbaren Ausbildung wie auch dem einer Erlaubnis Genüge getan. Es genügt in diesen Fällen, wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise durch Wettbewerbs- oder Namensrecht geschützt ist.

Im Streitfall verfügte hingegen der selbstständige Buchhalter nicht über eine Erlaubnis einer beruflichen Organisation, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der steuerberatenden Katalogberufe vergleichbar sind.

 

Hinweise:

Buchhalter unterhalten (gemäß H 15.6 EStH) einen Gewerbebetrieb. Sind jedoch Bilanzbuchhalter als beratende Betriebswirte tätig (z.B. bei Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, Liquiditätsplanung), handelt es sich (gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG) um eine freiberufliche Tätigkeit.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

BC 7/2008

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