BMF-Schreiben vom 4.6.2008, IV A 3 – S 0800/07/10001
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesministeriums der Justiz wird zu der Frage, ob durch die Änderung der Werberegelung des § 8 Abs. 4 StBerG durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz (8. StBerÄndG) bei Werbemaßnahmen durch selbstständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter auf das generelle Aufführen der erlaubten Tätigkeiten verzichtet werden kann, wie folgt Stellung genommen:
Bisher können Verstöße gegen § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG über § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 UWG als unzulässig qualifiziert werden. § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG wird dabei im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG als gesetzliche Vorschrift verstanden, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Durch das Entfallen des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG ist der Weg über § 4 Nr. 11 UWG versperrt.
Wie die Rechtsprechung mit der Neuregelung umgehen wird, lässt sich nicht prognostizieren.
- Vorstellbar wäre, dass sie die Auffassung vertritt, die korrekte Angabe einer tatsächlich existierenden Berufsbezeichnung könne nicht irreführend sein.
- Vorstellbar ist aber auch, dass die Rechtsprechung zwar dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 2 StBerG folgend die Werbung mit der Berufsbezeichnung zulässt, jedoch weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG fordert. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG sind bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsabschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
Praxis-Info!
Laut der bisherigen Gesetzesregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG, welche zu den Werbebefugnissen von Buchhaltern, Steuerfachwirten und Bilanzbuchhaltern bis Anfang April 2008 galt, war die Verwendung ihrer Berufsbezeichnung im Rahmen der Werbung an folgende Voraussetzung geknüpft: Die geprüften Bilanzbuchhalter/innen listen bei jeder Werbemaßnahme die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG auf („Buchen laufender Geschäftsvorfälle“, „laufende Lohnabrechnung“, „Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“).
Diese ausdrückliche Pflicht zur Nennung der angebotenen Tätigkeiten (nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG) im Einzelnen ist mit dem Inkrafttreten der 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 12.4.2008 entfallen. Stattdessen dürfen selbstständige Bilanzbuchhalter/innen zwar noch mit ihrer Berufsbezeichnung werben, sie dürfen dabei aber nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Dies betrifft auch die im BMF-Schreiben etwas abstrakt erläuterte „irreführende Werbung“ nach § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG.
Das BMF-Schreiben weist recht deutlich auf die unsichere Rechtslage seit Inkrafttreten der 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes hin, die von Schubert bereits in BC 4/2008, S. 90 ff., erkannt und hierzu eine klare Verhaltensempfehlung ausgesprochen hat: „Bilanzbuchhalter/innen, die keine Vorreiterrolle mit allen Prozessrisiken spielen wollen, sollten sich so lange, bis eine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, an der bisherigen Rechtslage orientieren und im Zweifel weiterhin sämtliche von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen“.
Praxisempfehlung zur Homepage-Gestaltung: Vorsorglich sollte der Hinweis auf die eingeschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht allein auf der Startseite der Homepage, sondern auch auf allen Unterseiten stehen. Technisch lässt sich das am einfachsten dadurch bewerkstelligen, dass man den Hinweis in einen äußeren Frame (z.B. Navigations-Menüleiste) aufnimmt, der auch auf jeder Unterseite immer sichtbar ist. Wer auf diese Weise unmissverständlich deutlich macht, er biete lediglich die Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG an, ist nicht daran gehindert, allgemeine Suchbegriffe wie „Buchhaltung“, „Buchhalter“, „Bilanzbuchhalter“ für eine Suchmaschinensuche zu programmieren (vgl. ausführlich von Schubert, BC 6/2008, S. 134 f.). |
[Anm. d. Red.]
BC 9/2008
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