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E-Bilanz: Veröffentlichung der aktualisierten Taxonomien (Version 6.0)

BMF

BMF-Schreiben vom 24.5.2016, IV C 6 – S 2133-b/16/10001 :001; DOK 2016/0475818

 

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.0) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen (Wirtschaftsjahr 2017 oder 2017/2018). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2016 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2016 oder 2016/2017 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2016 und für Echtfälle ab Mai 2017 gegeben sein.

Auf folgende Anpassungen wird besonders hingewiesen:

  • Anlagenspiegel
    Für den Anlagenspiegel wurde die Werteentwicklung der Posten des Anlagevermögens in den Mindestumfang nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG einbezogen und entsprechende Mussfelder ausgestaltet. Sie sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, zwingend zu übermitteln. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

 

Bilanzierungshinweis:

Gemäß dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (künftig) die Entwicklung des Anlagevermögens im Anhang darzustellen (Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 HGB a.F.).

Die Erstellung eines gesonderten Anlagenverzeichnisses ist (weiterhin) möglich (siehe unten). Für kleine Kapitalgesellschaften ist die Angabe im Anhang (weiterhin) freiwillig. Im Anlagenverzeichnis sind aktivierte Zinsen für Fremdkapital (FK) für jeden Posten gesondert anzugeben.

 

 

  • Anlagenverzeichnis
    Unternehmen, die darüber hinaus ein detailliertes Anlagenverzeichnis (= Entwicklung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln möchten oder dazu aufgefordert worden sind, können das weiterhin in einer Fußnote vorzugsweise zur Position „Anlagenverzeichnis“ im Anhang übermitteln. Die Übermittlung der Position „Anlagenverzeichnis“ ist in den GCD-Daten als Berichtsbestandteil anzukündigen (GCD = Global Common Data-Modul: Stammdaten des Datensatzes).
  • Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG
    Durch das BilRUG vom 17.7.2015 sind für Bilanzierende grundlegende handelsrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Zum Teil führten diese Änderungen auch zu Anpassungen bei der E-Bilanz-Taxonomie. Dies gilt vor allem für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung.
    Sofern Unternehmen ihre Handelsbilanz bereits für das Wirtschaftsjahr 2016 oder 2016/2017 unter Berücksichtigung der Gliederung nach dem BilRUG aufstellen und diese auch für steuerliche Zwecke übermitteln möchten, kann hierfür nur die Taxonomie-Version 6.0 verwendet werden, nicht aber frühere Taxonomie-Versionen.

 

Bilanzierungshinweis:

Die GuV-Gliederung wird durch den Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses (außerordentliche Aufwendungen und Erträge) angepasst, das „nur” noch im Anhang zu erläutern ist. Hierzu werden im Anhang die – nicht inhaltsgleichen – außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge eingeführt (§ 285 Nr. 31 HGB).

Durch die Neudefinition der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB) ist die Abgrenzung der Umsatzerlöse nicht mehr „nur” auf die Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beschränkt, sondern es erfolgt eine Ausweitung: Künftig sind als Umsatzerlöse alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen auszuweisen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob es sich um für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens typische Produkte oder Dienstleistungen handelt.

 
 
  • ELBA-Projekt der deutschen Kreditwirtschaft
    Da die Taxonomie 6.0 nicht nur für Zwecke der Offenlegung beim Bundesanzeiger und der E-Bilanz Anwendung findet, sondern künftig auch für das ELBA-Projekt der deutschen Kreditwirtschaft (ELBA = elektronische Bilanzangabe – diese ist Teil der „Digitalen Agenda“ der Bundesregierung), wurden ergänzende Anforderungen der Kreditwirtschaft in das Datenschema aufgenommen. Zusätzliche Pflichtangaben für Übermittler einer E-Bilanz an die Finanzverwaltung ergeben sich hierdurch nicht.
  • Gesonderte Gewinnfeststellungen
    Der bisherige Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften“ wurde umbenannt in „Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren“. Dieser Berichtsbestandteil ist auch zu verwenden, wenn Gewinneinkünfte eines Einzelunternehmers nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO gesondert festzustellen sind (als Unterlage zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

 

BC 6/2016

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