CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

BC-Redaktion

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2.7.2015 (BT-Drs. 18/45418); Zustimmung des Deutschen Bundesrats am 10.7.2015 (BR-Drs. 304/15)

 

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)“ sollen einzelne Maßnahmen der Eckpunkte zum Bürokratieabbau kurzfristig umgesetzt werden. Im Folgenden werden hierzu wichtige Inhalte vorgestellt.

Der Gesetzentwurf vom 20.5.2015 (BT-Drs. 18/4948) wurde – bis auf eine Ergänzung bei den Mitteilungspflichten im Kirchensteuerabzugsverfahren (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Sätze 5 und 9 EStG) – vom Bundestag unverändert übernommen.

 

 

1. Erhöhung der Buchführungsgrenzen

Anhebung der Schwellenwerte für die Befreiung von der Buchführungs-/Aufzeichnungs- sowie Bilanzierungspflicht (inklusive Erstellung eines Inventars) nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften um 20% (§ 241a Satz 1 HGB; § 141 Abs. 1 Satz 1 AO):

  • Umsatzerlöse pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr ≤ 600.000 € (bislang 500.000 €);
  • Jahresüberschuss pro Geschäftsjahr/Gewinn pro Wirtschaftsjahr ≤ 60.000 € (bislang 50.000 €).

Betroffen hiervon sind alle Einzelkaufleute – sowohl kapitalmarktorientierte als auch nicht-kapitalmarktorientierte –, die an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte nicht überschreiten. Für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) gelten diese Befreiungstatbestände nicht.

Im Fall einer Neugründung gelten diese Voraussetzungen bereits, wenn die obigen Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Entlastet werden sollen hierdurch (laut den Erläuterungen des Gesetzgebers) 140.000 Gewerbetreibende, 10.000 Land- und Forstwirte und 22.000 Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

 

 

Praxishinweise:

  • Der maßgebliche handelsrechtliche Jahresüberschuss, der für § 241a HGB herangezogen wird, entspricht häufig nicht dem steuerlichen Gewinn für § 141 AO. Dies führt zu zusätzlichem Prüfaufwand, ob die Schwellenwerte in beiden Rechtskreisen unterschritten werden.
  • Trotz der Befreiung von der Bilanzierungspflicht ist jedoch weiterhin eine Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke erforderlich, und zwar eine Einnahmen-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG).
    Nach Auffassung des Normenkontrollrats ist es allerdings erforderlich, auch Umfang, Detailtiefe und Verständlichkeit des Formulars der Einnahmen-Überschussrechnung zu überprüfen und zu vereinfachen. So umfasst allein das standardisierte EÜR-Formular insgesamt 93 Zeilen sowie 2 Anlagen und 12 Seiten einschließlich umfangreicher Erläuterungen zu den auszufüllenden Feldern.

 

 

Anwendungszeitpunkt:

Erstmals auf das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr (Art. 73 EGHGB; Art. 97 Abs. 3, 4, 8 und 9 EGAO).

 
 
 
 
 
2. Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug

Die Steuerklasse IV mit Faktor ist eine Alternative, die die Steuerbelastung des Zweitverdieners senkt.

Ein beantragter Faktor (für die Steuerklassenkombination IV/IV beim Lohnsteuerabzug von Ehegatten oder Lebenspartnern) soll künftig nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein (§ 39f Abs. 1 Satz 9 EStG). Damit erfolgt eine Anpassung an die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen nach § 39a EStG. Eine längere Laufzeit über zwei Jahre hinaus ist zunächst nicht vorgesehen, weil dadurch (so die Gesetzesbegründung) sowohl der Freibetrag als auch der Faktor in der Regel zu ungenau würden.

Der Normenkontrollrat sieht in einer medienbruchfreien elektronischen Antragstellung noch Verbesserungspotenzial. Bislang ist es erforderlich, dass der Antrag vor Ort beim jeweils zuständigen Finanzamt gestellt werden muss.

 

 

Anwendungszeitpunkt:

Der genaue Zeitpunkt wird vom Bundesfinanzministerium (im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder) festgelegt (§ 52 Abs. 37a EStG). Dies ist abhängig vom Abschluss der Programmierarbeiten im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).

 

 

3. Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte

Die Lohnsteuerpauschalierung mit 25% des Arbeitslohns wird insbesondere bei Aushilfsbeschäftigungen, wie z.B. Auf- und Abbauarbeiten anlässlich von Messen, gewählt. Mit der Pauschalierung entfällt die – bezogen auf das kurzfristige Arbeitsverhältnis – aufwendige Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).

Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze für die Lohnsteuerpauschalierung von 62 € auf 68 € (8,50 € für acht Arbeitsstunden) angehoben (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Mit dieser Anhebung können die Arbeitgeber – trotz angemessener Lohnzahlung – weiterhin kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen und die Lohnsteuer mit 25% des Arbeitslohns pauschal erheben.

 

 

Warnhinweis:

Sofern ein Arbeitnehmer mit einem Tagesverdienst von 68 € mehr als acht Arbeitsstunden am Tag tätig wird, käme es nach dieser Regelung zu einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz.

 

 

Anwendungszeitpunkt:

Erstmals für das Veranlagungsjahr 2015 (§ 52 Abs. 1 EStG).

 

 

4. Reduzierung von Mitteilungspflichten im Kirchensteuerabzugsverfahren

Alle Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten (u.a. auch Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) haben gegenüber Kunden und Anteilseignern eine jährliche Informationspflicht, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Die jährliche Informationspflicht wird nun durch einen einmaligen Hinweis (Mindeststandard!) während des Bestehens der Geschäftsbeziehung ersetzt (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 9 EStG). Im Klartext: Eine jährliche Wiederholung der Information des Schuldners der Kapitalertragsteuer ist nicht erforderlich. Eine mehrfache Information ist allerdings weiterhin möglich.

Der Bundesrat weist (in seiner Stellungnahme vom 8.5.2015) hierbei auf eine Regelungslücke hin: Die vorgesehene Gesetzesänderung lasse offen, zu welchem Zeitpunkt die nunmehr einmalige Information zu erfolgen hat. Der Zeitpunkt für den einmaligen individuellen Hinweis sollte auf den Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden festlegt werden.

 

Dem Hinweis des Bundesrats folgend, wurde der Gesetzentwurf durch Beschluss des Bundestags vom 2.7.2015 wie folgt präzisiert: Die einmalige Mitteilungspflicht im Kirchensteuerabzugsverfahren hat rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Sätze 5 und 9 EStG). Dieser Hinweis muss somit in dem Jahr, in dem eine Anlass- oder Regelabfrage stattfindet, so rechtzeitig erfolgen, dass der Schuldner der Kapitalertragsteuer noch einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern erwirken kann. Zu Vermeidung von Informationslücken ist zu beachten: Da die Informationspflicht gegenüber dem Schuldner der Kapitalertragsteuer besteht, ist der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei einem Wechsel des Schuldners, z.B. bei einer Versicherungsleistung, erneut verpflichtet, zu informieren.

 

 

Anwendungszeitpunkt:

Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 18 Abs. 2 Bürokratieentlastungsgesetz).

 

 

 

5. Einführung eines Schwellenwerts für Meldepflichten zur Umweltstatistik

Für Existenzgründer besteht künftig im Jahr der Betriebseröffnung keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Jahren wird erstmals eine Jahresumsatzschwelle von 800.000 € für die Meldungen zur Umweltstatistik eingeführt. Bei einem Jahresumsatz von < 800.000 € besteht somit keine Meldepflicht mehr (§ 14 Abs. 4 Umweltstatistikgesetz). Auch Gesellschaften sind von der Auskunftspflicht befreit, wenn die an der Gesellschaft Beteiligten mehrheitlich Existenzgründer sind (§ 14 Abs. 4 Satz 3 Umweltstatistikgesetz).

 

 

Praxishinweise:

  • Definiert wird hierbei, wer Existenzgründer ist (§ 14 Abs. 5 Umweltstatistikgesetz). Dieser muss zuvor beschäftigungslos oder in abhängiger Beschäftigung gewesen sein. Nicht einbezogen sind somit Neugründer, die ihr bisheriges Unternehmen verkauft oder dort eine Geschäftsleitung eingesetzt haben. Personen, die bereits Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft haben, können sich – wie bisher – nicht auf die Existenzgründereigenschaft berufen.
  • Gegenüber dem Referentenentwurf vom 27.2.2015 wurde die Jahresumsatzschwelle für die Meldungen zur Umweltstatistik von 500.000 € auf 800.000 € angehoben.

 

  

Anwendungszeitpunkt:

Ab 1.1.2016 (Art. 18 Abs. 1 Bürokratieentlastungsgesetz).

 

 

6. Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten zu verschiedenen Wirtschaftsstatistiken

Auch für verschiedene Wirtschaftsstatistiken (z.B. Dienstleistungs- und Handelsstatistik) soll für Existenzgründer im Jahr der Betriebseröffnung keine Auskunftspflicht mehr bestehen.

Überdies sollen in den beiden folgenden Jahren die Jahresumsatzschwellen für Existenzgründer für die Meldungen zu bestimmten Statistiken von 500.000 € auf 800.000 € erhöht werden. Betroffen hiervon sind u.a.

  • § 5 Abs. 3 und 4 Kostenstrukturstatistikgesetz,
  • § 5 Abs. 2 und 3 Dienstleistungsstatistikgesetz,
  • § 9 Abs. 2 und 3 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe,
  • § 8 Abs. 3 und 4 Handelsstatistikgesetz,
  • § 7b Abs. 2 und 3 Gesetz über die Preisstatistik.

 

 

Praxishinweis:

Durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG II) vom 14.9.2007 wurde seinerzeit die Möglichkeit für Existenzgründer geschaffen, sich in den ersten drei Jahren nach der Gründung eines Unternehmens von statistischen Meldepflichten befreien zu lassen. Voraussetzung hierfür war, dass sich das Unternehmen entweder im ersten Jahr nach einer Gründung befindet oder – im zweiten und dritten Jahr nach einer Gründung – der Umsatz im vorherigen Geschäftsjahr 500.000 € nicht übersteigt.

 

 

 

Anwendungszeitpunkt:

Ab 1.1.2016 (Art. 18 Abs. 1 Bürokratieentlastungsgesetz).

 

 

7. Anhebung der Meldeschwelle für die Intrahandelsstatistik

Rund 66.000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt nach der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStat-DV) monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und Wareneingänge für die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Intrahandelsstatistik) zu übermitteln.

Die Anmeldegrenzen der Intrahandelsstatistik werden – jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres – wie folgt festgelegt: 

  • für den Warenversand (für die Befreiung von der Berichtspflicht) unverändert auf 500.000 € (§ 30 Abs. 4 Satz 1 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung);
  • für den Wareneingang (für die Befreiung von der Berichtspflicht) Erhöhung von 500.000 € auf 800.000 € (§ 30 Abs. 4 Satz 1 Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung).

Der Mindestabdeckungsgrad in der Versendung in Höhe von 93% bleibt dabei unverändert.

Dies soll bei rund 11.000 Unternehmen (mit bis zu 20 Mitarbeitern) zur Verringerung von Bürokratiekosten führen, und zwar von 900 € jährlich pro Unternehmen. Nach Auffassung des Normenkontrollrats wäre es mindestens genauso wichtig, auch Inhalt, Detailtiefe und Verständlichkeit einzelner Statistiken auf den Prüfstand zu stellen.

 

 

Anwendungszeitpunkt:

Ab 1.1.2016 (Art. 18 Abs. 1 Bürokratieentlastungsgesetz).

 

 

8. Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring

Diesbezüglich ist es nicht mehr erforderlich, die genaue Kostenstruktur, die erzielbaren Erlöse, die Kostenbelastung der Netze und Speicher sowie die Notwendigkeit von Musterverträgen zu überprüfen (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 Energiewirtschaftsgesetz, § 37 Gasnetzzugangsverordnung).

 

 

Anwendungszeitpunkt:

Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Art. 18 Abs. 2 Bürokratieentlastungsgesetz).

 

 

9. Zusätzlicher Vorschlag des Bundesrats zum Bürokratieabbau: Anhebung der Kleinbetragsgrenze bei der Erteilung von Rechnungen

Die bislang bestehende Grenze (gemäß § 33 Satz 1 UStDV) von 150 € soll auf 300 € (brutto) erhöht werden. Begründet wird dies vor allem mit den Preissteigerungen seit dem Jahr 2007 bei Gütern und Dienstleistungen.

Gewollt ist ein Vereinfachungseffekt vor allem bei der Abrechnung von kleinen, in kurzer Zeitfolge vorkommenden Barumsätzen, insbesondere

  • im Handel mit Lebensmitteln, Papierwaren, Zeitungen, Zeitschriften,
  • bei Leistungen, die durch Automaten abgerechnet werden, und vor allem
  • bei Verkäufen von Treib- und Schmierstoffen an Tankstellen. Hier wäre die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben besonders zeitraubend und kostspielig und in der Praxis häufig auch nicht durchführbar.

So die Stellungnahme des Bundesrats vom 8.5.2015.

 

 

Praxishinweise:

Hinsichtlich der Rechnungsausstellung sind bei Rechnungen über sog. Kleinbeträge (im Unterschied zu den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG) Vereinfachungen zugelassen. Es gelten folgende Pflichtangaben (§ 33 UStDV):

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum),
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände (Waren) oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie Ausweis des anzuwendenden Steuersatzes – oder Hinweis auf die Steuerbefreiung!

Demzufolge müssen auch bei Kleinbetragsrechnungen nicht der Rechnungsbetrag netto und der Umsatzsteuerbetrag angegeben werden. Entbehrlich sind darüber hinaus: Angaben über den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers, Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung sowie Vermerken der Steuernummer.

Nicht angewendet werden dürfen die Regelungen für Kleinbetragsrechnungen (vgl. auch Bathe, BC 2004, 16, Heft 1):

  • beim innergemeinschaftlichen Versandhandel (nach § 3c UStG),
    bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und
  • bei Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in den Fällen des § 13b UStG (z.B. bei Reparaturleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers).

 

 

 

10. Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen betreffend die Belange von selbstständigen Bilanzbuchhaltern sowie Rechnungswesenpraktikern (BT-Drs. 18/4693):

 

a) Abbau von Bürokratieaufwand bei der Erhebung der Umsatzsteuer:

  • Einführung eines Rechts für Unternehmen auf eine verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer durch die Finanzbehörden – analog der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft;
  • Abschaffung oder Modifizierung der Gelangensbestätigung (Nachweis für Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen). Dieser Nachweis sei in anderen EU-Staaten nicht bekannt. Aufgrund einer fehlenden Unterschrift eines Handelspartners könnte deutschen Unternehmern die vorgesehene Umsatzsteuerfreiheit für innergemeinschaftlicher Lieferungen verweigert werden. Die Gelangensbestätigung sei in ihrer jetzigen Form mindestens genauso betrugsanfällig wie andere Ausfuhrnachweise;
  • Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung durch selbstständige Bilanzbuchhalter und Buchhalter für Unternehmen und Selbstständige. Diese wirklichkeitsfremde Berufseinschränkung sei nicht mehr zeitgemäß. Aktuell dürfen selbstständige Bilanzbuchhalter und Buchhalter zwar alle Buchungsbelege ihrer Auftraggeber in einem Buchführungsprogramm erfassen, das dann auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung erzeugt. Sie dürfen dieses Formular aber offiziell nicht ans Finanzamt geben; dies bleibt entweder den Unternehmern oder ihren Steuerberatern vorbehalten.

b) Vereinfachung der Abschreibungsregeln für Geringwertige Wirtschaftsgüter durch die Abschaffung der Möglichkeit zur Poolabschreibung bei gleichzeitiger Anhebung der Abschreibungsgrenze von 410 € auf 1.000 €. Seit 1964 (damals 800 DM) wurde diese Grenze zur Sofortabschreibung von 410 € nicht erhöht. Dies sei bei typischen Anschaffungen wie Büroeinrichtungen nicht mehr sachgerecht. Durch die Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze auf 1.000 € müssten zahlreiche Anschaffungen nicht mehr über viele Jahre nach Abschreibungslisten der Finanzbehörden steuerlich erklärt werden, sondern nur noch im Jahr der Anschaffung in der Steuererklärung angegeben werden.

 

[Anm. d. Red.] 

 

BC 4/2015, BC 6/2015, BC 7/2015, BC 8/2015

becklink367257

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü