OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 12.7.2017
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitnehmererfindungen Folgendes:
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterscheidet zwischen gebundenen (Dienst-)Erfindungen und freien Erfindungen.
Diensterfindungen werden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht und beruhen auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs. Sie werden grundsätzlich dem Arbeitgeber zugerechnet, weil sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer stehen. Der Arbeitgeber kann sie nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG für sich beanspruchen. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG). Diese begründet keinen entgeltlichen Erwerb der Erfindung, sondern stellt lediglich Lohnaufwand in Zusammenhang mit dem Herstellungsvorgang dar. Aufwendungen für Diensterfindungen unterliegen folglich dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.
Freie Erfindungen entstehen dagegen neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht durch Erfahrungen oder Mittel des Betriebs gemacht und stehen daher dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat hieran lediglich ein Vorkaufsrecht (§ 19 ArbnErfG). Ihre Nutzung durch den Arbeitgeber beruht dann auf einer neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen Vereinbarung. Im Falle einer solchen Anschaffung sind die Aufwendungen dafür zu aktivieren.
Entgegen der hier aufgezeigten Verwaltungsauffassung der OFD Nordrhein-Westfalen verlangte die Finanzverwaltung in steuerlichen Außenprüfungen der jüngsten Zeit eine Aktivierung der Zahlungen des Arbeitgebers für die Inanspruchnahme von Diensterfindungen in der Steuerbilanz. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen eines „entgeltlichen Erwerbs“ (kaufähnlicher Vermögensübergang). Die Entgeltlichkeit sei durch die gesetzlich vorgeschriebene Erfindervergütung gegeben (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG); zudem liege ein Erwerb wegen der Übertragung der Verwertungsbefugnisse vor. Bei den erworbenen Diensterfindungen handle es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter. Derzeit steht noch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes (Az.: 1 K 1195/16) aus. Dort wird gegen den Ansatz eines Aktivpostens in der Steuerbilanz geklagt (vgl. Geier, DStR 2017, 1192 ff.). Im Unterschied zur steuerbilanziellen Behandlung wird handelsrechtlich für Aufwendungen für gebundene Erfindungen (Diensterfindungen nach § 4 ArbnErfG) ein Aktivierungswahlrecht zuerkannt. Voraussetzung ist die Erfüllung der Aktivierungsanforderungen für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände. Hierzu zählt insbesondere die selbstständige Verwertbarkeit. Im Einzelnen: - technische Realisierbarkeit und Absicht der Fertigstellung,
- Verfügbarkeit entsprechender Ressourcen zur Finalisierung,
- kein Vorliegen eines Ansatzverbots nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB (z.B. selbst geschaffene Marken),
- verlässliche Aufwandsermittlung und -zuordnung.
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[Anm. d. Red.]
BC 9/2017
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