BMF-Schreiben vom 11.7.2017, IV B 5 – S 1300/16/10010 :002
Zur Bekämpfung der Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer durch multinationale Konzerne hat die OECD vor einiger Zeit die BEPS-Initiative (Base Erosion and Profit Shifting) ins Leben gerufen, an der auch die Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Einer der Kernpunkte der Initiative ist der länderbezogene Bericht (Country-by-Country-Reporting). Hierzu wurde Ende 2016 der neue § 138a AO „Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen“ geschaffen. Mit seinem jetzigen Schreiben konkretisiert das Bundesfinanzministerium die Berichtspflichten.
Soweit die in § 138a AO genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der länderbezogene Bericht erstmals für nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre im XML-Format an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Der länderbezogene Bericht besteht aus drei Teilen und kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden. Die im dritten Teil enthaltenen Informationen und Erläuterungen sind verpflichtend in englischer Sprache zu übermitteln.
Im ersten Teil des länderbezogenen Berichts ist eine „Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten“ zu liefern. Die hierzu im BMF-Schreiben aufgeführte Tabelle sieht folgende Angaben je Steuerhoheitsgebiet vor:
- Umsatzerlöse und sonstige Erträge mit fremden und nahestehenden Unternehmen sowie die Summe hieraus
- Jahresergebnis vor Ertragsteuern
- Im Wirtschaftsjahr gezahlte Ertragsteuern
- Die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern
- Eigenkapital
- Einbehaltener Gewinn
- Zahl der Beschäftigten
- Materielle Vermögenswerte.
Mittels einer Verknüpfung der Mitarbeiterzahl mit Umsatzerlösen und Gewinn lassen sich Briefkastenfirmen oder reine Zwischenholdinggesellschaften rasch erkennen. |
Der zweite Teil des länderbezogenen Berichts beinhaltet eine „Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten“. Hierzu sind für jedes Steuerhoheitsgebiet die dort ansässigen Konzernunternehmen und Betriebsstätten zu nennen. Anzugeben ist zudem, welches die wichtigsten Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Unternehmens bzw. der jeweiligen Betriebsstätte sind. Das BMF-Schreiben sieht hierzu folgende Auswahlmöglichkeiten vor:
- Forschung und Entwicklung
- Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum
- Einkauf oder Beschaffung
- Verarbeitung oder Produktion
- Verkauf, Marketing oder Vertrieb
- Verwaltungs-, Management- oder Supportleistungen
- Erbringung von Dienstleistungen für unverbundene Dritte
- Konzerninterne Finanzierung
- Regulierte Finanzdienstleistungen
- Versicherungen
- Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter
- Ruhende Tätigkeit
- Sonstige (Beschreibung der Tätigkeit in Teil 3 des länderbezogenen Berichts).
Mehrfachnennungen sind möglich. Weder aus dem BMF-Schreiben noch aus den OECD-Leitlinien geht hervor, wie die „wichtigsten Geschäftstätigkeiten“ zu bestimmen sind. Somit bleibt unklar, ab wann eine Angabe unterbleiben kann. Beispiel: Ein großes Produktionsunternehmen mit 300 Mitarbeitern, davon fünf Mitarbeiter im Einkauf. Stellt der Einkauf nun eine der wichtigsten Geschäftstätigkeiten dar, oder ist lediglich die Kategorie „Verarbeitung oder Produktion“ zu nennen? |
Im dritten Teil des länderbezogenen Berichts können Informationen, Angaben oder Erläuterungen eingefügt werden, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der ersten beiden Teile beitragen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 8/2017
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