BFH-Urteil vom 15.11.2016, VI R 4/15
Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt grundsätzlich 0,30 € je vollen Entfernungskilometer. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt abziehbaren Betrag übersteigen.
Praxis-Info!
Problemstellung
Im Streitfall machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für die mit dem Pkw durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten in Höhe von 8.704 € als Werbungskosten geltend (230 Arbeitstage x 86 gefahrene Kilometer x 0,44 €).
Das Finanzamt berücksichtigte als Werbungskosten lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 2.967 € (230 Arbeitstage x 43 Entfernungskilometer x 0,30 €).
Lösung
Die Klage des Klägers blieb auch vor dem Bundesfinanzhof erfolglos. Gegen die Regelung, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auch die Sonderregelung für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel, die ihre gegenüber der Entfernungspauschale höheren tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Diese Privilegierung der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel ist erkennbar von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen geprägt. Es ist deshalb gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel von der abzugsbegrenzenden Wirkung der Entfernungspauschale ausnimmt. Die Tatsache, dass diese Verkehrsmittel insbesondere gegenüber dem motorisierten privaten Individualverkehr in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind, rechtfertigt deren Privilegierung.
Da auf den Regelfall abzustellen ist, ist es unerheblich, dass auch die im Kalenderjahr – gegenüber der Entfernungspauschale – höheren tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines Taxis als Werbungskosten abgezogen werden können.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 1/2017
becklink384889