BFH-Urteil vom 30.3.2017, IV R 13/14
Bei Geschenken an Geschäftspartner kann der schenkende Unternehmer die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Macht er von diesem Wahlrecht Gebrauch, wird die Einkommensteuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben (§ 37b Abs. 1 EStG).
Streitig war bisher, ob diese Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist oder ob als Teil des Geschenks bei Überschreiten der 35 €-Freigrenze das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke greift.
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Problemstellung
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen Geschäftspartnern dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen waren, hatte er die 30%ige pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt.
Lösung
Die Münchner Richter haben die 30%ige Pauschalsteuer als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese Steuer das steuerliche Schicksal des eigentlichen Geschenks – hier der Freikarten – teilt. Ein Betriebsausgabenabzug kommt daher nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen.
Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke ist somit auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Hiermit geht der Bundesfinanzhof sogar noch über die bisherige Verwaltungsauffassung hinaus. Denn die Finanzverwaltung hat bislang für die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe darauf abgestellt, ob die Aufwendungen für die Zuwendung (also ohne die Pauschalsteuer) als Betriebsausgaben abziehbar sind (siehe Randnummer 26 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015, BStBl. I 2015, 468). |
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 7/2017
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