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Privatnutzung eines Firmen-Kfz: Feststellung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs – Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 15.2.2017, VI R 50/15

 

  • Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form, vollständig und im fortlaufenden Zusammenhang geführt werden. Damit sollen nachträgliche Einfügungen oder Änderungen ausgeschlossen werden.
  • Das vom Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt mindert den Wert des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung bis zu einem Betrag von 0 €. Der Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Firmenwagenüberlassung scheidet aus.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Arbeitgeber stellte dem Arbeitnehmer nacheinander zwei Dienstwagen zur Verfügung, die auch für Privatfahrten genutzt werden durften. Für den Firmenwagen wurden sog. Fullservice-Leasingverträge abgeschlossen; der Arbeitgeber übernahm eine monatliche Leasingrate von 500 €. Soweit die tatsächlichen Leasingraten des jeweiligen Dienstwagens den Betrag von monatlich 500 € überstiegen, hatte der Arbeitnehmer nach der Dienstwagenvereinbarung den übersteigenden Anteil (im Streitjahr 3.239,14 €) zu tragen. Die Abrechnung erfolgte über die jeweiligen Entgeltabrechnungen.

Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Überlassung der Firmenwagen

  • zur Privatnutzung beim Lohnsteuerabzug nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung und
  • ab Oktober des Streitjahres auch nach der 0,03%-Regelung hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte.

Von dem sich danach ergebenden Wert brachte der Arbeitgeber die Eigenleistungen des Arbeitnehmers in Abzug und behandelte lediglich die Differenz in Höhe von 6.368,24 € als lohnsteuerpflichtiges Entgelt (Bruttoarbeitslohn), das dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung begehrte der Arbeitnehmer, den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der Fahrtenbuchmethode zu berechnen. Hiernach sei ein Wert von 2.973,31 € für die private Nutzung der Dienstwagen und für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (Gesamtkosten: Gesamtkilometer × privat gefahrene Kilometer). Von diesem Betrag seien die Zuzahlungen zu den Leasingraten in Höhe von 3.239,14 € in Abzug zu bringen (2.973,31 € ./. 3.239,14 € = -265,83 €). Außerdem sei der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers um den nach der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung ermittelten Betrag in Höhe von 6.368,24 €, insgesamt also um 6.634,07 € (265,83 € + 6.368,24 €), zu kürzen.

Das Finanzamt verminderte den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers demgegenüber lediglich um 3.394,93 € (2.973,31 € ./. 6.368,24 €). Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Leasingraten seien ausweislich der Gehaltsabrechnungen bereits bei der Bemessung des pauschalen Nutzungswerts vorteilsmindernd in Ansatz gebracht worden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) bestehen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs Bedenken. So beschränken sich z.B. die Angaben zu den Fahrtzielen auf bloße und ihrerseits wiederum abgekürzte Ortsnamen ohne Angabe einer bestimmten Adresse. Aufgesuchte Geschäftspartner oder Kunden sind ebenfalls regelmäßig nur mit Abkürzungen angegeben.

 

 

Lösung

 

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Voraussetzung: Die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen werden durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es vollständig und im fortlaufenden Zusammenhang aufzuführen:

  • Datum,
  • Fahrtziele,
  • am Ende der Fahrten erreichter Gesamtkilometerstand,
  • den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung.

Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.

Jede einzelne berufliche Verwendung ist regelmäßig für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.

Wird jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.

Das Finanzgericht hat nicht geprüft, ob das Fahrtenbuch des Arbeitnehmers diesen Anforderungen entsprach. Ob sich mit Blick auf die im Fahrtenbuch nicht genau bezeichneten Fahrtziele die Namen und vollständigen Anschriften der aufgesuchten Geschäftspartner oder Kunden auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lassen, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind, konnte der BFH im Streitfall mangels diesbezüglicher tatsächlicher Feststellungen des FG nicht beurteilen.

 

 

Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Der vom Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber gezahlte Eigenanteil mindert den Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung bis zu einem Betrag von 0 €. Der Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Firmenwagenüberlassung scheidet aus.

Hat der Arbeitgeber bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohns von den geldwerten Vorteilen (nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung und der 0,03%-Regelung – hier: 6.368,24 €) bereits Zuzahlungen des Arbeitnehmers in Abzug gebracht – wurde der bescheinigte Bruttoarbeitslohn also bereits um diese Zuzahlungen gemindert –, ist der Bruttoarbeitslohn auch nur um diese Differenz zu vermindern.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist demgegenüber der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers – aufgrund des dann zwingenden Wegfalls der Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung und der 0,03%-Regelung – um 6.368,24 € zu vermindern. Sodann sind die nach der Fahrtenbuchmethode (nachvollziehbar) zu berechnenden Nutzungsvorteile als Arbeitslohn anzusetzen und um die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Leasingraten bis zu einem Betrag von 0 € zu mindern.

Rechnerische Folge im Streitfall:

  • Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ergab sich im Streitfall ein geldwerter Vorteil von 2.973,31 € für die private Nutzung der Firmenwagen sowie für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
  • Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber betrugen 3.239,14 €.

Demnach wäre kein geldwerter Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mehr anzusetzen.

 

 

Praxishinweis:

Übernimmt der Arbeitnehmer vollständig oder teilweise einzelne Kfz-Kosten (z.B. Benzinkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche), dürfen diese den geldwerten Vorteil nicht mindern (kein den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt, vgl. Plenker, BC 2013, 184, Heft 5, zum BMF-Schreiben vom 19.4.2013, IV C 5 – S 2334/11/10004).

 

[Anm. d. Red.]                      

 

 

 

BC 8/2017

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