BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13
Steht einem Steuerzahler für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Umstritten war bisher, ob es sich im Falle der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerzahler
– um einen objektbezogenen Höchstbetrag (1.250 € für das häusliche Arbeitszimmer) oder
– um einen personenbezogenen Höchstbetrag (1.250 € für jeden Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers)
handelt.
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen anzuwenden ist. Demnach kann jeder Steuerzahler seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Praxis-Info!
- Im ersten Streitfall (Az.: VI R 53/12) nutzten die Eheleute gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in ihrem Einfamilienhaus; die für diesen Raum anfallenden Aufwendungen betrugen 2.800 €. Anders als das Finanzamt und das Finanzgericht berücksichtigte der Bundesfinanzhof bei jedem Ehegatten (= personenbezogen) einen Höchstbetrag von 1.250 €, da im Streitfall jedem Ehegatten für seine betriebliche bzw. berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Zugleich hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei hälftigem Miteigentum und gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers jedem Ehegatten die Kosten zur Hälfte zuzuordnen sind. Der sich im Streitfall ergebende Pro-Kopf-Anteil von 1.400 € (= ½ von 2.800 €) konnte daher bei jedem Ehegatten bis zum Höchstbetrag von 1.250 € steuerlich berücksichtigt werden.
- Im zweiten Streitfall (Az.: VI R 86/13) hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass es für die Aufteilung der Kosten entsprechend der Miteigentumsanteile auf den jeweiligen Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers nicht ankommt. Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung sind hälftig auf die Ehegatten bzw. Lebenspartner aufzuteilen.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 3/2017
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