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Deutschkurse des Arbeitgebers

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 4.7.2017, IV C 5 – S 2332/09/10005

 

Betriebliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann daher bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

 

 

Hinweis:

  • Eigene Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung und können daher auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ausreichend Sprachkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind (BFH-Urteil vom 15.3.2007, BStBl. II 2007, 814).
  • Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass außerhalb der Arbeitgeberförderung Beschäftigte mit Migrationshintergrund kostenlose berufsbezogene Deutschkurse aus der Regelförderung des Bundes in Anspruch nehmen können. Voraussetzung für die Teilnahme sind vorhandene Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1(GER) oder ein beendeter Integrationskurs.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

BC 8/2017

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