BFH-Urteil vom 20.10.2016, VIII R 27/15
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt (gemäß § 32d EStG) ein gesonderter Steuertarif (in der Regel 25%). Dieser findet jedoch keine Anwendung, wenn die Kapitaleinkünfte von einer Kapitalgesellschaft bezogen werden, an welcher der Begünstigte zu mehr als 10% beteiligt ist. Strittig ist, ob diese 10%-Grenze nur auf unmittelbare oder auch auf mittelbare Beteiligungen Anwendung findet.
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Problemstellung
Die Klägerin verkaufte ein Grundstück an die L-GmbH. Der Kaufpreis wurde in ein unkündbares Darlehen mit festem Zins- und Tilgungsplan umgewandelt. Hauptgesellschafterin der L-GmbH war die F-GmbH mit einem Anteil von 94%. Die Klägerin war in den Streitjahren mit 10,86% bzw. 22,8% an der F-GmbH beteiligt.
Die Klägerin ging davon aus, dass die Zinseinkünfte aus dem Darlehen an die L-GmbH dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d EStG unterliegen. Das Finanzamt verweigerte dies, da aus seiner Sicht § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung findet, wenn eine Beteiligung von mehr als 10% an der Kapitalgesellschaft vorliegt (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG). Dies gilt aus Sicht des Finanzamts auch für mittelbare Beteiligungen. Dabei bezieht sich das Finanzamt auch auf die BMF-Schreiben vom 9.10.2012 (IV C 1 – S 2252/10/10013, BStBl. I 2012, 953) und 18.1.2016 (IV C 1 – S 2252/08/10004 :017, BStBl. I 2016, 85), in denen die Anwendung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG sowohl bei unmittelbaren als auch bei mittelbaren Beteiligungen gefordert wird.
Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klägerin recht. Aus Sicht des Finanzgerichts ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG auch auf mittelbare Beteiligungen Anwendung finden soll. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt.
Lösung
Der BFH folgt der Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts und weist die Revision als unbegründet zurück. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BFH bedarf die Gleichstellung einer nur mittelbaren mit einer unmittelbaren Beteiligung einer ausdrücklichen gesetzlichen Einbeziehung. Dies ist bei § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG nicht der Fall, anders als z.B. bei § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Von daher besteht keine gesetzliche Grundlage für die Anwendung von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG auf mittelbare Beteiligungen, da im Gesetz nur von unmittelbaren Beteiligungen gesprochen wird.
Auch die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b Satz 2 EStG findet keine Anwendung. Eine mittelbar nahe stehende Person ist eine Person, die in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft ihren Willen durchsetzen kann. Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin keine nahe stehende Person der L-GmbH, da sie mit ihrer Beteiligung von 10,86% bzw. 22,8% an der F-GmbH keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik der F-GmbH ausüben konnte.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 5/2017
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