OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 18.5.2017, S 2145 A – 015 – St 210
Es ist gefragt worden, wie die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei Einsatz eines Wechselkennzeichens zu ermitteln ist.
Nach Abstimmung dieser Frage durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt in diesen Fällen Folgendes:
Bei einem Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ist für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Entnahme dann anzusetzen, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug auch für private Zwecke tatsächlich genutzt wird (siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. II 2009, 1326, und vom 15.11.2012, BStBl. II 2012, 1099 – ofix HE EStG/4/51).
Gehören zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mehrere Kraftfahrzeuge, die dieser alle auch für private Zwecke nutzt, ist für jedes dieser Kraftfahrzeuge eine Entnahme anzusetzen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens.
Praxis-Info!
Zunächst ist zu klären, inwiefern ein Unternehmer einen Vermögensgegenstand seinem Unternehmen zuordnen darf:
- Notwendiges Betriebsvermögen liegt immer dann vor, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% umfasst.
- Bei einer betrieblichen Nutzung von 10% bis 50% besteht noch die Möglichkeit der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen.
Die Überlassung von Kfz an Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber stets eine betriebliche Nutzung. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten zählen hier (anders bei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) zu den betrieblichen Fahrten.
Wird ein Gegenstand des Betriebsvermögens auch für private Zwecke genutzt, hat der Unternehmer dies als Nutzungsentnahme zu erfassen. Hiermit werden die vollständig als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausgaben über eine Ertragsbuchung korrigiert, d.h. in der Saldobetrachtung vermindert.
Für die Bewertung der Nutzungsentnahme ist zunächst, wie für sämtliche Entnahmen, der gemeine Wert maßgebend. Beim gewillkürten Betriebsvermögen ist die Privatnutzung mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG); gegebenenfalls sind diese zu schätzen. Dieser Wert ist auch umsatzsteuerlich maßgebend.
Wird ein Kfz mehr als 50% betrieblich genutzt (Beschränkung auf das notwendige Betriebsvermögen!), kann für die private Fahrzeugnutzung der Privatanteil (nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) monatlich mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt werden. Dieser ist
– der auf volle 100 € abgerundete unverbindlich empfohlene Herstellerpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung,
– zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und
– einschließlich der Umsatzsteuer.
Die 1%-Bruttolistenpreismethode ist eine fahrzeugbezogene Bewertungsvorschrift. Somit ist unabhängig von der Anzahl der Personen für jedes Fahrzeug separat ein privater Nutzungsanteil zu ermitteln. Dies erfolgt vereinfacht nach der 1%-Methode, sofern keine Fahrtenbücher ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen.
- Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen – unabhängig von der Anzahl an nutzungsausübenden Personen – ein Privatanteil nach der 1%-Bruttolistenpreismethode zu ermitteln (fahrzeugbezogene Bewertungsvereinfachungsmethode). Dies kann zu hohen Steuerbelastungen führen. Ein Gegenbeweis lässt sich jedoch nur durch die Vorlage ordnungsgemäßer Fahrtenbücher anstellen.
- Zu den Anforderungen an ein Fahrtenbuch wird auf R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR verwiesen. Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, – Reiseziel, – Reisezweck und – aufgesuchte Geschäftspartner.
- Eine abweichende Steuerfestsetzung kann unter Umständen aus Billigkeitsgrundsätzen nach § 163 AO erfolgen. Diese ist jedoch in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu beantragen.
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[Anm. d. Red.]
BC 9/2017
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