OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 25.10.2017
Es werden zunehmend Sachverhalte vorgetragen, in denen es darum geht, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter übernimmt. Die Besonderheit der Fälle liegt darin, dass die Kostenerstattung vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig gemacht wird. Die steuerliche Beurteilung wird anhand des nachfolgenden Beispielsfalls dargestellt.
Beispiel: Die Bankangestellte macht eine Fortbildung zur Bankfachwirtin von September 2014 bis Juli 2016. Vorabvereinbarung in 2014 mit der Bank: Wenn die Angestellte die Prüfung besteht, erstattet die Bank die angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. - 2014: Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von 2.000 € im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung steuermindernd berücksichtigt; der Steuerbescheid ist bestandskräftig geworden.
- 2015: Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von 4.000 € im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung steuermindernd berücksichtigt; der Steuerbescheid ist bestandskräftig geworden.
- 2016: Prüfung bestanden im Juli 2016; als Werbungskosten zu berücksichtigende Fortbildungskosten sind 2016 3.000 € angefallen. Der Arbeitgeber erstattet im August 2016 die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 5.000 €. Die Einkommensteuer-Veranlagung 2016 ist noch offen.
Frage: Wie ist die Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 5.000 € steuerlich zu behandeln? |
Unstrittig ist, dass ein Werbungskostenabzug in den Jahren 2014 bis 2016 möglich war/ist und auch bestehen bleibt. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Voranmeldungszeitraum des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt.
Wird die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat (LStR 19.7 Abs. 1). Das BMF-Schreiben vom 13.4.2012 (IV C 5 – S 2332/07/0001, BStBl. I 2012, 531) nimmt speziell zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Stellung. Dort wird ebenfalls darauf abgestellt, dass der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Gebühren schriftlich zugesagt hat.
In den hier in Rede stehenden Fällen der Arbeitgeberunterstützung handelt es sich aber eher um eine Art „Bonus“ und nicht um eine bedingungslose, von vornherein vereinbarte Kostenübernahme. Die (spätere) Zahlung erfolgt (nur) unter der Voraussetzung des Bestehens der Prüfung. Im Beispielsfall handelt es sich bei der Arbeitgeber-Zahlung in 2016 daher um steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Derartige Erstattungsbeträge sind steuerpflichtige Einnahmen, und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden sind (LStR 19.3 Abs. 3 Satz 1, BFH-Urteil vom 13.7.2000, VI B 184/99 m.w.N.).
Praxis-Info
Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann nur dann vorliegen, wenn sich durch die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll (LStR 19.7 Abs. 2 Satz 1). Diese allgemeine Voraussetzung gilt unabhängig davon, wer Rechnungsempfänger der Bildungsmaßnahme ist.
Bei Fort-/Weiterbildungsleistungen, bei denen der Arbeitnehmer bezogen auf die jeweilige Maßnahme Rechnungsempfänger ist, wird auch dann von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen, wenn
der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat und
der Arbeitnehmer – im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage – den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.
In den Fällen, in denen aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse ein Arbeitgeberersatz gewährt wird, ist ein Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen. Hierzu hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht sollte die Rechnung stets auf den Arbeitgeber lauten, damit die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.
[Anm. d. Red.]
BC 12/2017
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