BFH-Urteil vom 31.5.2017, I R 37/15
Bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften sieht § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG vor, dass 5% des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen werden. Umstritten ist, ob diese Regel auch dann Anwendung findet, wenn keine inländische Betriebsstätte vorliegt. Der BFH hat hier nun Klarheit geschaffen.
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Problemstellung
Eine in Bermuda ansässige Limited war an der ebenfalls in Bermuda ansässigen G-LP beteiligt, welche einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen der im Inland belegenen L-AG erzielte.
Das Finanzamt stellte den Veräußerungsgewinn steuerfrei, qualifizierte jedoch (gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) 5% des Gewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Lösung
Bislang war im Schrifttum umstritten, ob § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht angewendet werden kann, wenn das betreffende Unternehmen über keine inländische Betriebsstätte verfügt.
Der BFH stellt nun klar, dass zwar eine Betriebsausgabenfiktion (die Annahme von nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 5%) geschaffen werden kann, diese aber keine Fiktion (Mutmaßung) des Besteuerungszugriffs ermöglicht. Der Besteuerungszugriff muss sich aus anderen Vorschriften ergeben. Mit anderen Worten: § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist nur dann anwendbar, wenn der fiktive (angenommene) Gewinn auch der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da die veräußernde Kapitelgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.
Das erstinstanzliche Finanzgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, die Kombination von Steuerfreistellung gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG und Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG führt dazu, dass nur 95% des Veräußerungsgewinns als steuerbefreit anzusehen sind. Eine solche verkürzte Sichtweise ist laut BFH nicht möglich. Zunächst sind 100% des Veräußerungsgewinns steuerfrei. Anschließend sind hierauf jedoch die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 5% wieder (als Betriebsausgaben) hinzuzurechnen. Aber eben nur dann, wenn es dafür ein Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus gibt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 11/2017
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