BFH-Beschluss vom 3.11.2016, V B 81/16
Wird beim Empfänger einer Rechnung ein Vorsteuerabzug nicht durchgeführt oder ist die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden, ist eine Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt (§ 14c Abs. 2 Satz 4 UStG).
Praxis-Info!
Problemstellung
Im Streitfall wurde folgende Rechtsfrage sinngemäß aufgeworfen: Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug schon deshalb nicht vorgenommen wurde, weil der Rechnungsempfänger wegen der Durchführung einer – ergebnisoffenen – Umsatzsteuer-Sonderprüfung an der Geltendmachung des begehrten Vorsteuerabzugs faktisch gehindert war?
Lösung
Die Antwort auf diese Rechtsfrage lässt sich schon § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG entnehmen. Danach ist die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Diese Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, weshalb der Vorsteuerabzug letztlich nicht geltend gemacht werden konnte. Somit fällt hierunter auch der Fall eines Rechnungsempfängers, der wegen einer – ergebnisoffenen – Umsatzsteuer-Sonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs gehindert war.
Eine Gefährdung des Steueraufkommens im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG ist hingegen nicht beseitigt, wenn die zuständige Steuerfahndungsstelle Zweifel daran hat, ob in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind. Hierbei handelt es sich allerdings um einen anderen Sachverhalt, der nicht mit dem Streitfall vergleichbar ist.
In folgenden Fällen ist (gemäß § 14c Abs. 2 UStG i.V.m. Abschn. 14c.2 Abs. 2 UStAE) ein gesonderter Steuerausweis in einer Rechnung nicht berechtigt: - wenn der Rechnungsaussteller Kleinunternehmer (im Sinne des § 19 UStG) ist,
- wenn jemand über eine Leistung abrechnet, die nicht ausgeführt wurde (z.B. eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung oder bei Schadensersatz),
- wenn über eine andere als die ausgeführte Leistung abgerechnet wurde (z.B. über Antriebsmotoren, während tatsächlich der Schrott solcher Maschinen geliefert wurde),
- wenn der Rechnungsaussteller Nichtunternehmer (z.B. Privatperson) ist.
In diesen Fällen ist eine Berichtigung der Umsatzsteuer nur unter den oben genannten Voraussetzungen möglich (vgl. Abschn. 14c.2 Abs. 3 UStAE). Hat der Rechnungsaussteller eine eigentlich ordnungsgemäße, d.h. vollständige Rechnung, mit Umsatzsteuerausweis übermittelt und stellt sich nach Zugang beim Rechnungsempfänger heraus, dass keine Umsatzsteuer hätte ausgewiesen werden dürfen, gelten höhere Anforderungen an die Korrektur der Rechnung (siehe Beispiel). |
Beispiel zur Rechnungskorrektur bei Schadensersatz: Bei einem echten Schadensersatz liegt keine Leistung des Geschädigten zugrunde. Stellt dieser über den Schadensersatz (versehentlich) eine umsatzsteuerliche Rechnung aus, hat der Rechnungsaussteller (gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG) die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung. Voraussetzung hierfür ist (siehe Abschn. 14c.2 UStAE): - Der Rechnungsaussteller muss den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig erklären.
- Der Rechnungsaussteller muss nachweisen, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Der Nachweis muss demnach Folgendes beinhalten: Der Belegempfänger hat die Vorsteuer entweder nicht geltend gemacht oder zurückgezahlt.
- Die Berichtigung ist beim örtlich zuständigen Finanzamt schriftlich zu beantragen.
Das Finanzamt des Schuldners der Umsatzsteuer (= Rechnungsaussteller) hat durch Einholung einer Auskunft beim Finanzamt des Belegempfängers festzustellen, ob und wann die Gefährdungslage beseitigt wurde. Die Berichtigung ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung beseitigt wurde – d.h. der gegebenenfalls vorgenommene Vorsteuerabzug zurückgezahlt wurde. Wurde nachweislich kein Vorsteuerabzug vorgenommen, kann der Rechnungsaussteller die Berichtigung in dem Voranmeldungszeitraum durchführen, in dem die Rechnung ausgegeben wurde (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG). |
[Anm. d. Red.]
BC 2/2017
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