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Keine Abfärbung bei Verlusten

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 12.4.2018, IV R 5/15

 

Werden sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Einkünfte erzielt, kommt es zur sog. Abfärbung, wenn die gewerblichen Einkünfte mehr als 3% des Gesamtnettoumsatzes ausmachen. In der Folge werden sämtliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen. Fraglich ist, ob auch negative gewerbliche Einkünfte eine Abfärbewirkung entfalten können.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GbR (= Gesellschaft bürgerlichen Rechts) erzielte Einkünfte aus der Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen. Die Gesellschafter der GbR waren im gleichen Verhältnis an einer GmbH beteiligt. Die GbR überlies der GmbH unentgeltlich Geschäftsräume (bzw. verzichtete auf eine Ausübung des Mietvertrags).

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, dass zwischen der GbR und der GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliege. Der Verzicht auf Mieteinnahmen führe zu einer Erhöhung des Ausschüttungspotenzials an dieselben Gesellschafter, weshalb eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliege. Die nicht erhobene Miete betrug mehr als 6% der monatlichen Umsätze, so dass die 3%-Bagatellgrenze (laut BFH-Rechtsprechung zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) überschritten ist. In der Folge qualifizierte das Finanzamt sämtliche Einkünfte der GbR in gewerbliche Einkünfte um.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht blieb erfolglos.

 

 

Lösung

Der BFH verwirft in seinem Urteil die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Zunächst fehlt es bei der unentgeltlichen Überlassung der Geschäftsräume an einer Gewinnerzielungsabsicht. Zwar kann eine Nutzungsüberlassung zu einer Gewinnerzielungsabsicht führen, wenn daraus höhere Beteiligungseinkünfte des Besitzunternehmens folgen. Handelt es sich bei der Betriebsgesellschaft jedoch um eine Personenhandelsgesellschaft, kann ein höherer Gewinn der Betriebsgesellschaft nicht auf die Besitzgesellschaft durchschlagen, da die Einkünfte den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebs- und Besitzgesellschaft die gleichen Eigentümer haben.

Mangels Erzielung von Mieteinkünften aus der Überlassung der Geschäftsräume an die GmbH fallen bei der GbR allenfalls negative gewerbliche Einkünfte in Form von Aufwendungen für die Räumlichkeiten an. Aus der von der Rechtsprechung entwickelten Bagatellgrenze für eine Abfärbewirkung von 3% der Nettoerlöse folgt: Nur positive gewerbliche Einkünfte können zu einer Abfärbung auf ansonsten vermögensverwaltende Einkünfte einer GbR führen. Da im Ausgangsfall allenfalls negative gewerbliche Einkünfte erzielt wurden, scheidet eine Abfärbung aus.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 8/2018

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