BMF-Schreiben vom 15.11.2017, III C 2 – S 7285/07/10002; DOK 2017/0919230>
Durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom 30.6.2017 (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I 2017, 2143) ist die Grenze des § 33 UStDV für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 250 € erhöht worden. Die Änderung ist nach Art. 9 Abs. 2 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft getreten.
Dementsprechend wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wie folgt geändert:
In den Abschnitten UStAE 14.6 Abs. 1 Satz 1, UStAE 15.4 Abs. 1 sowie UStAE 18.14 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „150 €“ jeweils durch die Angabe „250 €“ ersetzt.
Die Änderungen sind auf alle ab 1.1.2017 ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen anzuwenden.
Praxis-Info!
Die Anhebung der Grenze auf einen Betrag von 250 € entlastet auf der einen Seite den Leistungserbringer. Auf der anderen Seite entlastet sie auch den vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger, soweit dieser dadurch von formellen Prüfpflichten für die Eingangsleistung befreit wird.
Die Erhöhung der Betragsgrenze auf 250 € soll über einen Ausgleich der Preissteigerungen der letzten Jahre hinausgehen. Vereinfacht werden hierdurch insbesondere die Abrechnung von Barumsätzen im Handel sowie Automatenabrechnungen. Diese haben nicht sämtliche Pflichtangaben bei der Erteilung von Rechnungen (gemäß § 14 UStG) zu beachten.
Kleinbetragsrechnungen haben gemäß § 33 Satz 1 UStDV folgende Angaben zu enthalten: - vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum),
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände (Waren) oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie
- Ausweis des anzuwendenden Steuersatzes – oder Hinweis auf die Steuerbefreiung. Die Angabe „gesetzliche Umsatzsteuer enthalten“ reicht nicht aus!
Demzufolge müssen bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € nicht der Rechnungsbetrag netto und der Umsatzsteuerbetrag angegeben werden. Entbehrlich sind darüber hinaus u.a.: Angaben über den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers, Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung sowie der Steuernummer und fortlaufenden Rechnungsnummer. Nicht angewendet werden dürfen die Regelungen: - beim innergemeinschaftlichen Versandhandel (nach § 3c UStG),
- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und
- bei Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in den Fällen des § 13b UStG (z.B. bei Reparaturleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers).
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[Anm. d. Red.]
BC 12/2017
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