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Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale ab 2023

Mitarbeiter der Redaktion

BMF 15.8.2023, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027; DOK 2023/0007603

 

In der Ausgabe BC 2023, 217 ff., Heft 5, wurde ein ausführlicher Beitrag nebst Beispielen von Plenker über die gesetzliche Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer und bei der Home-Office-Pauschale ab dem Kalenderjahr 2023 veröffentlicht. Die Finanzverwaltung hat nunmehr ihr sehr ausführliches Anwendungsschreiben zum häuslichen Arbeitszimmer aus dem Jahr 2017 aktualisiert sowie um die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen ergänzt. Die wesentlichen Aussagen zu den einzelnen Themenkomplexen werden nachfolgend unter Verweis auf die jeweilige Randnummer der Verwaltungsauffassung noch einmal zusammenfassend dargestellt.

 


 

Praxis-Info!

 

Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist wie bisher ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und zu mindestens 90% zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird (Randnummer 3).

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab dem Jahr 2023 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG). In diesem Fall besteht ein Wahlrecht zwischen

– den tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und

– einer ggf. zeitanteilig anzusetzenden Jahrespauschale von 1.260 € (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG).

Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann bei verschiedenen Tätigkeiten nicht mehrfach in Anspruch genommen werden (Randnummer 1).

Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind (Randnummer 12). Wird nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsplatz erbracht wird, liegt der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird (z.B. drei Tage einer qualitativ gleichwertigen Arbeitsleistung im häuslichen Arbeitszimmer und zwei Tage am Büroarbeitsplatz des Arbeitgebers; Randnummer 14).

 

 

Allgemeines zur Home-Office-Pauschale

Der Abzug der Home-Office-Pauschale kommt von vornherein nicht in Betracht, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 3 EStG). Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, gilt Folgendes:

Die Home-Office-Pauschale von 6 € kann für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG unter Beachtung eines Jahreshöchstbetrags von 1.260 €, der bei 210 Tagen erreicht wird). Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unter Einbeziehung der Reisezeiten unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt (Randnummer 27).

 

 

Beispiel: Außentermin einer angestellten Bilanzbuchhalterin:

V ist angestellte Bilanzbuchhalterin. An einem Tag fährt sie zunächst zum Abschlussprüfer des Unternehmens (eine Stunde Fahrzeit) und berät sich mit diesem zwei Stunden über die Terminierung der Durchführung und Überwachung der Jahresinventur sowie über weitere Maßnahmen im Vorfeld der Jahresabschlusserstellung. Anschließend fährt V wieder nach Hause (eine Stunde Fahrzeit). Von dort aus übt V in einer Arbeitsecke weitere berufliche Tätigkeiten aus (drei Stunden). Im Büro ihres Arbeitgebers (= erste Tätigkeitsstätte) steht V ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

 

Behandlung:

V wird an diesem Tag nicht zeitlich überwiegend in ihrer Wohnung tätig und hat daher keinen Anspruch auf die Home-Office-Pauschale von 6 €. Die Zeiten für die Auswärtstätigkeit (insgesamt zwei Stunden Fahrzeit und zwei Stunden Beratungszeit) übersteigen die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung (drei Stunden).

 

 

Außerdem ist ein Abzug der Home-Office-Pauschale von 6 € täglich (höchstens 1.260 € jährlich) zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärtig ausgeübt wird. Ein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung ist in diesem Fall nicht erforderlich (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG; Randnummer 31). Daher kommt ein Abzug der Home-Office-Pauschale insbesondere bei Lehrern in Betracht.

Der „andere Arbeitsplatz“ muss in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf die Home-Office-Pauschale von 6 € täglich (höchstens 1.260 € jährlich) besteht daher auch dann, wenn ein Bereitschaftsdienst in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und dafür der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht genutzt werden kann (Randnummer 34).

Steht z.B. aufgrund eines sog. Poolarbeitsplatzes nur tage- oder wochenweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Home-Office-Pauschale von 6 € nur für die Tage zulässig, an denen der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte nicht aufsucht und zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig wird (Randnummer 35).

 

 

Home-Office-Pauschale bei doppelter Haushaltsführung

Können bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, ist ein Abzug der Home-Office-Pauschale insoweit nicht zulässig (§ 3c Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 3 EStG; Randnummer 38).

 

 

Beispiel Zweitwohnung:

H unterhält ganzjährig eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, sodass die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten abgezogen werden können. H arbeitet an 40 Tagen im Home-Office in seiner Zweitwohnung. Die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung betragen

a) 750 €

b) 1.015 €.

  • Im Fall a) kann H die Home-Office-Pauschale (40 Tage à 6 € = 240 €) für die Tätigkeit in der Zweitwohnung nicht abziehen, weil sich die monatlichen Unterkunftskosten von 750 € in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigen lassen.
  • Im Fall b) kann H die Home-Office-Pauschale von 240 € als Werbungskosten abziehen, da nach der Berücksichtigung der Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort von 1.000 € monatlich ein nicht abziehbarer Aufwand von 15 € monatlich (= 180 € jährlich) verbleibt. Eine Deckelung der Home-Office-Pauschale von 240 € auf den nicht abziehbaren Aufwand von 180 € ist nicht vorzunehmen.

 


    Wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit (auch) am Ort des eigenen Hausstands (= Lebensmittelpunkt) ausgeübt, ist eine Berücksichtigung der Home-Office-Pauschale für die Tätigkeit in der Hauptwohnung für die Tage möglich, an denen die Voraussetzungen des Abschnitts „Allgemeines zur Home-Office-Pauschale“ erfüllt sind.

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    BC 8/2023

    BC2023910

     

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