FG Köln, Urteil vom 7.12.2017, 15 K 1122/16 (Revision zugelassen)
Laut Umsatzsteuergesetz müssen Rechnungsnummern fortlaufend vergeben werden, um eine lückenlose Aufzeichnung der Umsätze zu gewährleisten. Doch gilt diese Verpflichtung auch für die Ermittlung der Einkommensteuer bei Anwendung der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)? Das Finanzgericht (FG) Köln hat da so seine Zweifel.
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger betrieb einen Gewerbebetrieb, dessen Gewinn er auf Basis der EÜR ermittelte. Die Rechnungen wurden automatisiert erzeugt, wobei die Rechnungsnummer vom Fakturierungssystem aus einer Kombination von Rechnungsdatum und Geburtsdatum des Kunden generiert wurde. Jede Nummer war unstreitig einmalig, die Nummern waren jedoch nicht fortlaufend.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, aufgrund der nicht fortlaufenden Nummerierung sei die Vollständigkeit der gebuchten Umsätze nicht sichergestellt. Das Finanzamt folgte dieser Ansicht und nahm eine Gewinnhinzuschätzung vor.
Lösung
Das FG Köln widerspricht der Auffassung der Finanzbehörden. Die diversen steuerlichen Vorschriften zur Aufzeichnungspflicht verlangen einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen. Eine Vergabe von fortlaufenden, lückenlosen Rechnungsnummern wird in diesen Vorschriften nicht gefordert. Die Verpflichtung zur Verwendung von fortlaufenden Rechnungsnummern in § 14 UStG dient aus Sicht des FG Köln lediglich umsatzsteuerlichen Zwecken und ist nicht auf ertragsteuerliche Sachverhalte anzuwenden. Entscheidend ist die Einmaligkeit einer Rechnungsnummer, nicht die Lückenlosigkeit.
Doch Vorsicht – dies gilt nur, wenn wie im Ausgangsfall die Rechnungsnummer systembedingt zufällig generiert wird. Oder in den Worten des FG Köln: „Wenn jedoch – wie im Streitfall – gar keine systembedingt lückenlose, d.h. numerisch um 1 oder einen anderen vorhersehbaren Wert erfolgende Hochzählung einer Rechnungsnummer erfolgt, kann bereits keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden.“ Sieht das zur Rechnungserstellung verwendete DV-System dagegen eine fortlaufende Nummerierung vor und treten Lücken auf, so ist dies ein Indiz für unvollständige Aufzeichnungen.
Da im Ausgangsfall keine weiteren Anhaltspunkte für eine unvollständige oder fehlerhafte Aufzeichnung der Rechnungen gegeben waren, sind die Hinzuschätzungen zu Unrecht erfolgt.
Die Revision ist zugelassen, da bislang nicht geklärt ist, ob bei der Gewinnermittlung mittels EÜR die Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern besteht. Falls dem so ist, stellt sich die Frage, ob eine Verletzung dieser Pflicht eine Hinzuschätzung rechtfertigen würde.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 2/2018
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