Prof. Dr. Christian Zwirner
Bereits seit 2016 sind durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) geänderte und zugleich strengere Offenlegungsvorschriften zu beachten. Mit Schreiben vom 11.5.2018 veröffentlichte die Bundesregierung aktuelle Zahlen und Statistiken in Bezug auf die Offenlegung (BT Drs. 19/2094).
Praxis-Info!
Nach § 325 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB (insbesondere GmbH & Co. KG) dazu verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht im Bundesanzeiger offenzulegen. Die allgemeine Frist zur Offenlegung beträgt seit 2016 (gemäß § 325 Abs. 1a HGB) 12 Monate nach dem Abschlussstichtag des offenzulegenden Geschäftsjahres. Ab dem Geschäftsjahr 2016 sind dabei innerhalb von 12 Monaten der festgestellte Jahresabschluss sowie – in Abhängigkeit der Unternehmensgröße nach § 267 HGB – der Lagebericht und der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers offenzulegen. Zuständig für die Überwachung der Offenlegung ist der Betreiber des Bundesanzeigers. Im Falle einer nicht form- und/oder fristgerechten Offenlegung kommt es zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das Bundesamt für Justiz (BfJ), das dann die entsprechenden Maßnahmen und Sanktionen ergreift.
Mit Stand vom 19.2.2018 waren in Deutschland rund 1,58 Mio. Unternehmen grundsätzlich aufgrund ihrer Rechtsform offenlegungspflichtig. Nach Inanspruchnahme aller Befreiungsmöglichkeiten in Bezug auf die Offenlegung (§ 264 Abs. 3 HGB, § 264b HGB) geht der Bundesanzeiger von rund 1,3 Mio. verbleibenden offenlegungspflichtigen Unternehmen aus. In Bezug auf diese Unternehmen konnte die Offenlegungsquote in den letzten Jahren deutlich gesteigert werden.
Seit der Einführung des EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) ab dem Jahr 2007 – und der damit verbundenen konsequenten Durchsetzung der Offenlegungspflichten durch den Bundesanzeiger – stieg die Quote der korrekt offenlegenden Unternehmen von rund 10% auf ca. 90% aller Unternehmen. Für die restlichen rund 10% der Unternehmen besteht noch Nachholbedarf. In vielen Fällen kommt es daher zur (einmaligen oder wiederholten) Festsetzung von Ordnungsgeldern.
Seit 2016 nicht mehr zulässig ist die von Unternehmen in der Vergangenheit gern genutzte Möglichkeit, die relevanten formalen Offenlegungserfordernisse durch das Einreichen einer sog. „Nullbilanz“ – einer lediglich aus Nullen bestehenden Bilanz – zu erfüllen. Diese fiel mit der Neuregelung des § 325 HGB im Rahmen des BilRUG ab 2016 weg. Dennoch wurden auch in 2017 wieder 2.136 Nullbilanzen beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht, welche nach Prüfung der Rechtsgrundlage der Publizitätspflicht jedoch „lediglich“ zu 598 Bußgeldverfahren geführt haben. |
Die Unternehmenspublizität nimmt eine zentrale Rolle in den Vorschriften des HGB ein. Dasselbe gilt für etwaige Sanktionsvorschriften bei Nichtbeachtung bzw. Nichterfüllung der gesetzlichen Regelungen.
WP StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 8/2018
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