Prof. Dr. Christian Zwirner
Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Offenlegungspflichten kann schnell zu hohen und sich wiederholenden Ordnungsgeldern führen. Mit Schreiben vom 11.5.2018 veröffentlichte die Bundesregierung aktuelle Statistiken in Bezug auf die eingeleiteten Ordnungsgeldverfahren sowie die festgesetzten Ordnungsgelder (BT-Drs. 19/2094).
Praxis-Info!
Nach den Regelungen des HGB sind Kapitalgesellschaften sowie bestimmte, ihnen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (insbesondere GmbH & Co. KG) zur (größenabhängigen) Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet. Zuständig für die Prüfung der form- und fristgerechten Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten ist der Betreiber des Bundesanzeigers. Wird durch diesen ein Verstoß des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft gegen die Offenlegungspflichten im Sinne des § 325 HGB festgestellt, wird dieser dem Bundesamt für Justiz (BfJ) gemeldet.
Das BfJ wiederum eröffnet in der Folge ein Ordnungsgeldverfahren gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ (§ 335 Abs. 1 Satz 1 HGB) oder gegen die Gesellschaft selbst (§ 335 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bei dem eingeleiteten Ordnungsgeldverfahren bestehen verschiedene Fristen, innerhalb denen der Bilanzierende noch reagieren kann, um die finanziellen Sanktionen gering zu halten.
Die Anzahl der in 2017 eingeleiteten Ordnungsgeldverfahren ist gegenüber den beiden Vorjahren leicht rückläufig, allerdings immer noch vergleichsweise hoch. Im Jahr 2017 belief sich die Zahl der eingeleiteten Ordnungsgeldverfahren auf 157.000 und damit auf rund 12% der ca. 1,3 Mio. offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland. Hiervon wurden allerdings bereits 88.600 Verfahren im Rahmen der 6-Wochen-Frist zur Nacherfüllung der Offenlegungspflichten erledigt. Weitere 24.300 Verfahren wurden im weiteren Verfahrensgang durch eine Nacherfüllung eingestellt. Lediglich 3.600 Unternehmen verweigerten in 2017 (und für das Geschäftsjahr 2015) eine Offenlegung gänzlich.
Bei etwa einem Drittel der eingeleiteten Ordnungsgeldverfahren bzw. gegen 50.230 Unternehmen wurden in 2017 Ordnungsgelder festgesetzt. Gegen 22.180 Unternehmen erfolgte zudem aufgrund der Nichterfüllung der Offenlegungspflichten eine wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeldern. Außerdem sind 3.500 Bußgeldverfahren aufgrund unrichtiger Darstellungen eingeleitet worden. Die Anzahl der Aburteilungen nach § 331 HGB ist mit drei (davon zwei Verurteilungen) in 2017 jedoch vergleichsweise gering.
Die Einnahmen des Bundes aus den Ordnungsgeldern belaufen sich in den letzten Jahren vergleichsweise konstant auf ca. € 80 Mio. Dem steht ein Personalaufwand in Höhe von rund € 17,5 Mio. auf Ebene des BfJ für die Überwachung sowie Durchsetzung der Publizitätspflichten gegenüber.
Die aktuellen Statistiken verdeutlichen, dass dem Ordnungsgeldverfahren und den Sanktionsmechanismen im Zusammenhang mit einer unterlassenen Publizität der Unternehmen hohe Bedeutung zukommt.
WP StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 8/2018
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