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Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Christian Thurow

BFH-Urteile vom 13.9.2017, II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16

 

Werden Geschäfte zwischen einer GmbH und dem Gesellschafter nahestehenden Personen zu marktunüblichen Konditionen abgeschlossen, liegt in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Ob aus dem Vorteil auch ein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang resultiert, kommt auf die Ausgestaltung des Einzelfalls an.


 

 

Praxis-Info!

Kennzeichnend für die neueren BFH-Urteile ist, dass der BFH seine bisherige Position zum Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) und freigebiger Zuwendung aufgegeben hat. Unstreitig stellt die Zahlung eines überhöhten Entgelts an eine dem Gesellschafter nahestehende Person in Höhe des unangemessenen Teils des Entgelts eine vGA dar. Bislang ging der BFH davon aus, dass es in einem solchen Fall zu keiner Vermögensverschiebung vom Gesellschafter zur ihm nahestehenden Person kommt.

Der BFH hat nun aber erkannt, dass die vGA die Höhe des künftigen Gewinnausschüttungsvolumens der GmbH zulasten des Gesellschafters mindert. Die hierin begründete Vermögensminderung führt bei der nahestehenden Person zu einer Vermögensmehrung. Insofern kann hier sehr wohl eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Diese findet aber nicht zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Person, sondern zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person statt. Der Gesellschafter „verschenkt“ quasi seinen zukünftigen Gewinnausschüttungsanspruch.

 

 

Problemstellung

Im Ausgangsfall betrieb ein Ehepaar eine GmbH. Während die Ehefrau die alleinige Gesellschafterin der GmbH war, agierte der Ehemann als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer. Der Ehemann vermietete der GmbH Maschinen und ein bebautes Grundstück zu einem überhöhten Preis. Die Mietverträge waren von Ehemann und Ehefrau unterzeichnet worden.

Da die Mietzahlungen dem Ehemann zugeflossen waren, lag aus Sicht des Finanzamts hier eine freigebige Zuwendung der GmbH im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Es wurde daher ein entsprechender Schenkungsteuerbescheid erlassen.

 

 

Lösung

Schon das erstinstanzliche Finanzgericht widersprach der Auffassung des Finanzamts. Da die Mietzahlungen beim Kläger in voller Höhe als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern waren, fehle es an der Freigebigkeit der Zuwendung. Die Miete lasse sich nicht in einen Vermietungs- und einen Schenkungsanteil aufspalten.

Der BFH bestätigt diese Sichtweise. Die überhöhte Mietzahlung der GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist unter folgender Bedingung keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person: Der Gesellschafter hat beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt. In diesem Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Aber: Obgleich bei einer auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Zahlung überhöhter Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person vorliegt, kann der Gesellschafter selbst Schenker im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Dies war aber im Ausgangsfall nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

 

 

Hinweis:

Hätte im Ausgangsfall z.B. der Geschäftsführer den Mietvertrag mit seinem Bruder abgeschlossen, so wäre unter Umständen die Alleingesellschafterin nicht einbezogen gewesen. In einem solchen Fall könnte eine freigebige Zuwendung der GmbH an den Bruder vorliegen, da hier eine verdeckte Gewinnausschüttung ausscheidet. Allerdings ist dann zu beachten, dass die Mietzahlungen beim Bruder bereits als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu besteuern wären.

Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der nahestehenden Person (hier: dem Bruder) vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).

 

 

 

Die im Streitfall aufgezeigten Grundsätze gelten für alle Arten von Zahlungen eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person. Neben Mietzahlungen könnten dies auch überhöhte Anschaffungskosten für Vermögensgegenstände oder Dienstleistungen sein. Entscheidend ist hier, dass der Gesellschafter vertraglich an dem Geschäft zwischen nahestehender Person und Gesellschaft beteiligt ist. Damit ist klargestellt: Die Zuwendung beruht auf dem Gesellschafterverhältnis.

Leistungen einer Gesellschaft an einen Gesellschafter können aber nur Gewinnausschüttungen (offene oder verdeckte) bzw. Kapitalrückzahlungen sein, niemals jedoch freigebige Zuwendungen. Somit kann eine freigebige Zuwendung in diesem Fall nur zwischen Gesellschafter und der ihm nahestehenden Person stattfinden, nicht jedoch zwischen der GmbH und der dem Gesellschafter nahestehenden Person.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2018

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