FG Köln, Urteil vom 1.6.2017, 10 K 3444/15 (Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 25/17)

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Dies gilt aber nur dann, wenn die Entschädigung Einnahmen einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten (z.B. aus einer Arbeitnehmertätigkeit) ersetzt.
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Mit dem oben angeführten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass bei Entschädigungen wegen Körperverletzung (im Streitfall Versicherungsleistung wegen missglückter Operation) zu unterscheiden ist zwischen den Beträgen, die
den Verdienstausfall ersetzen,
als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten und für Mehraufwendungen während der Krankheit gezahlt werden und
als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgelds gewährt werden.
Im Streitfall entfiel nach einem Schreiben der Versicherung von dem Gesamtbetrag von 490.000 €
- auf Schmerzensgeld ein Teilbetrag von 100.000 €,
- auf Haushaltsführungsschaden ein Teilbetrag von 155.000 € und
- auf Verdienstausfallentschädigung ein Teilbetrag von 235.000 € (60.000 € für die Vergangenheit und 175.000 € für die Zukunft).
Der zuletzt genannte Teilbetrag wurde durch Heranziehung eines vergleichbaren Arbeitsverhältnisses eines Berufskollegen ermittelt.
Nach Ansicht des FG Köln liegt hinsichtlich des Teilbetrags von 235.000 € eine als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzende Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen auch dann vor, wenn im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits seit drei Jahren kein Arbeitsverhältnis mehr besteht und die Ersatzleistung daher nur potenziell erzielbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ausgleicht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine steuerpflichtige Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG nur dann vorliegen könne, wenn die infrage stehende Einnahme im Zusammenhang mit einem genau bestimmten Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger bestehe. Im Streitfall sei er zum Zeitpunkt des Schadenseintritts arbeitslos gewesen mit der Folge, dass die Verdienstausfallentschädigung keine Einnahmen aus einem konkret bezeichneten Dienstverhältnis ersetzen könne. Der notwendige Zusammenhang zu einer Einkunftsart werde nicht dadurch hergestellt, dass er als Bezieher von Arbeitslosengeld I dem Arbeitsmarkt für Vermittlungszwecke zur Verfügung gestanden habe.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 2/2018
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