FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16 (Revision zugelassen)

Immer mehr Firmen bieten Angestellten neben dem eigentlichen Gehalt noch weitere Vergünstigungen – wie z.B. die verbilligte Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – an. Je nach Vertragsgestaltung können hierbei jedoch steuerliche Fallstricke lauern.
Praxis-Info!
Problemstellung
Ein Unternehmen schloss mit einer Fitnessstudio-Kette eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung ab. Der Vertrag galt für die Dauer von 12 Monaten und verlängerte sich um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Vertragsende gekündigt wurde. Das Unternehmen war dafür verantwortlich, dem Fitnessstudio eine laufend aktualisierte Namensliste mit den teilnehmenden Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die preisliche Ausgestaltung war so strukturiert, dass der geldwerte Vorteil je Mitarbeiter weniger als 44 € pro Monat betrug.
Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass aufgrund des Jahresvertrags der geldwerte Vorteil bei den Arbeitnehmern nicht ratierlich pro Monat, sondern als Einmalbetrag zum Zeitpunkt des Beginns der Vertragslaufzeit zugeflossen ist. Damit sei die Freigrenze von 44 € im Monat des Zuflusses überschritten und der geldwerte Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Das Unternehmen war dagegen der Meinung, der geldwerte Vorteil fließe den Arbeitnehmern in monatlichen Teilbeträgen zu, welche unter der monatlichen Freigrenze von 44 € lagen.
Lösung
Das FG Niedersachsen schließt sich der Auffassung der Klägerin an. Unstreitig stellt die Einräumung der verbilligten Nutzung eines Fitnessstudios einen geldwerten Vorteil dar. Dieser fließt den teilnehmenden Mitarbeitern aber nicht für den Zeitraum eines Jahres, sondern fortlaufend monatlich zu. Laut BFH-Rechtsprechung findet der Zufluss zu dem Zeitpunkt statt, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft. Bei der Fitnessstudio-Mitgliedschaft entsteht dieser Rechtsanspruch aber nur während der laufenden Nutzung. Der Arbeitnehmer hat keine unentziehbaren Eigentumsrechte an der Jahresmitgliedschaft. Vor allem kann der Arbeitgeber durch eine Änderung der dem Fitnessstudio zur Verfügung gestellten Namensliste dem Arbeitnehmer die vergünstigte Studionutzung wieder entziehen.
Anders verhält es sich z.B. beim Erwerb einer verbilligten Jahresfahrkarte. Hier erwirbt der Arbeitnehmer mit Erhalt der Fahrkarte einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Nutzung der Karte für die Dauer eines Jahres. In einem solchen Fall fließt auch der gesamte geldwerte Vorteil zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrkarte zu. Die Frage der Anwendung der monatlichen 44 €-Freigrenze für Sachbezüge stellt sich daher aufgrund der Höhe des Vorteils (mehr als 44 €) von vornherein nicht. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 5/2018
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