FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2018, 6 K 2234/17 (Revision zugelassen)

In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH klargestellt, dass bei der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nur eine unwesentliche bzw. untergeordnete private (Mit-)Nutzung toleriert werden kann. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Doch wo genau liegt hier die Grenze?
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Problemstellung
Die verheirateten Kläger erzielen beide Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Im Rahmen der gewerblichen Einkünfte machten die Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, da für den Betrieb einer Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei.
Lösung
Auch das FG Rheinland-Pfalz versagt den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, jedoch mit einer anderen Begründung als das Finanzamt. Hierzu stellt das Finanzgericht klar, dass die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers kein Prüfkriterium ist. Entscheidend ist vielmehr der Umfang der Privatnutzung des häuslichen Arbeitszimmers.
Laut BFH-Rechtsprechung können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur bei einer unwesentlichen bzw. untergeordneten privaten (Mit-)Nutzung steuerlich berücksichtigt werden. Aus Sicht des FG Rheinland-Pfalz orientiert sich die Wesentlichkeitsgrenze hierbei am Umfang der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers. Im Ausgangsfall gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass das Arbeitszimmer lediglich für wenige Stunden pro Jahr betrieblich genutzt wurde, da außer einigen wenigen administrativen Tätigkeiten das Betreiben einer Photovoltaikanlage keine Bürotätigkeit erfordert.
Im Übrigen wurde das Zimmer für Privatzwecke oder gar nicht genutzt, wobei sich der genaue Umfang der Privatnutzung nicht feststellen lässt. Aufgrund der geringfügigen betrieblichen Nutzung ist hier aber schon eine vereinzelte Privatnutzung des Arbeitszimmers mehr als nur „unwesentlich bzw. untergeordnet“ und der Abzug der Aufwendungen somit zu versagen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Denn höchstrichterlich ist bislang noch nicht entschieden, wo die Grenze zwischen einer nur „unwesentlichen“ bzw. „untergeordneten“ und einer erheblichen privaten (Mit-)Nutzung liegen soll.
Laut der BFH-Rechtsprechung vom 27.7.2015, GrS 1/14, ist ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient (etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer), bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer. |
Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Nach dieser (auch heute noch aktuellen) Gesetzesfassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Ausnahme: Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; allerdings gilt die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Wie sich eine private Mitnutzung des häuslichen Arbeitszimmers auswirkt, ist auch in der Gesetzesneufassung nicht geregelt. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 3/2018
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