FG Köln, Urteil vom 22.2.2018, 1 K 3154/15 (Revision zugelassen)
Gemäß der BFH-Rechtsprechung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht „bereichert“ ist, nicht zu berücksichtigen. Als Beispiel werden Kosten für die Beschäftigung eines Eventmanagers genannt. Doch kommt es – wie so oft im Steuerrecht – auf die Nuancen des Einzelfalls an.
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Problemstellung
Die Klägerin organisierte für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer sog. „Business-Veranstaltungen“ sowie eine Motivationsplattform für Arbeitnehmer, bei der ebenfalls Betriebsveranstaltungen organisiert wurden.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Veranstaltungen bislang nicht zutreffend als Zuwendungen bzw. Arbeitslohn versteuert worden waren. In der Folge ermittelte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Dabei wurden auch die Kosten der von der Klägerin beauftragten Eventagenturen mit einbezogen.
Aus Sicht der Klägerin sind diese Agenturleistungen jedoch weder bei den Kunden in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 EStG einzubeziehen noch bei den Arbeitnehmern als Arbeitslohn mit dem Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG zu versteuern.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Köln widerspricht der Auffassung der Klägerin. Zu Recht hat das Finanzamt die Eventagentur-Leistungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Zunächst stellt das Finanzgericht klar, dass es sich bei den Veranstaltungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. eine Zuwendung handelt. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Zwar besagt die BFH-Rechtsprechung, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.
Aus Sicht des FG Köln ergibt sich aber aus der Gesetzeslage, dass bei der Bewertung der den Arbeitnehmern zugeflossenen Einnahmen auf den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort abzustellen ist. Ein externer Veranstalter würde in die Berechnung des Ticketpreises sämtliche entstandenen Kosten mit einbeziehen. Ein marktgerechter Endpreis muss daher auch die Kosten der Eventagentur beinhalten. Hinzu kommt, dass im Ausgangsfall nicht einfach eine Betriebsfeier von einem externen Anbieter ausgerichtet wurde. Vielmehr hat die Klägerin die Eventagenturen beauftragt, die Veranstaltungen in professioneller Art und Weise auszurichten zu lassen. Diese professionelle Ausrichtung führt zu einer Bereicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer bzw. Kunden, was eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage rechtfertigt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 7/2018
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