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Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer: Aktualisiertes Anwendungsschreiben

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001; DOK 2018/0218559

 

Die Finanzverwaltung hat ihre vielfältigen, auf zahlreiche Schreiben verteilten Regelungen, die bei einer Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer zu beachten sind, in einem neuen Anwendungsschreiben zusammengefasst. Dieses wird es der Praxis erheblich erleichtern, die geltende Verwaltungsauffassung zu einer auftretenden Zweifelsfrage herauszufinden. Auf folgende, teilweise von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Aussagen wird hingewiesen:


 

 

  • Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt (z.B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen). Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen eine dienstliche Fahrt an der Wohnung beendet wird (z.B. Firmenwagengestellung von der Firma aus für einen Seminarbesuch, der private Pkw des Arbeitnehmers verbleibt bis zum nächsten Arbeitstag auf dem Firmengelände).
  • Unter weiteren Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage zulässig. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber ab 1.1.2019 auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind in diesem Fall die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzlich Voraussetzung.
  • Stehen den nutzungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorhandensein eines Fahrzeugpools mehrere Kraftfahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für diese Privatfahrten mit 1% der Bruttolistenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anzahl der Nutzungsberechtigten die in einem Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge übersteigt oder unterschreitet. Bei einer Unterschreitung ergibt sich also ein höherer geldwerter Vorteil als 1%; z.B. bei fünf Arbeitnehmern und sechs Fahrzeugen ein Wert von 1,2%.
  • Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers für Privatfahrten (= kein geldwerter Vorteil) wird ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Nutzungsverzicht des Arbeitnehmers auf Privatfahrten gleichgestellt (ebenfalls kein geldwerter Vorteil), wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die erwähnten „außersteuerlichen Gründe“ dürfen nicht im Ermessen des Arbeitgebers stehen, sondern müssen sich z.B. aus einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung ergeben (z.B. haben alle Arbeitnehmer ab der zweiten Führungsebene nach der Betriebsvereinbarung Anspruch auf einen Firmenwagen zur Privatnutzung, während Arbeitnehmer A hierauf verzichtet). Die Nutzungsverzichtserklärung ist übrigens als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Nutzt der Arbeitnehmer in diesen Fällen einen Firmenwagen (auch) privat, ist der geldwerte Vorteil nach der Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln, da keine „unbefugte“ Privatnutzung vorliegt, die zu einer Schadensersatzforderung des Arbeitgebers führen würde.
  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lediglich für eine Teilstrecke zur Verfügung (Stichwort „Park and Ride“), ist der geldwerte Vorteil z.B. nach der 0,03%-Bruttolistenpreisregelung nur für diese Teilstrecke zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat bezüglich der „Teilnutzungsgewährleistung“ keine Überwachungspflichten. Für die restliche Teilstrecke (ab „Park and Ride“-Parkplatz zur Tätigkeitsstätte) hat der Arbeitnehmer einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels vorzulegen, z.B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte.
  • Stehen einem Arbeitnehmer für Privatfahrten mehrere Firmenwagen zur Verfügung, kann für die Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung für Privatfahrten wie bisher der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn eine Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

BC 5/2018 

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