BMF-Schreiben vom 29.3.2018, IV C 6 – S 2140/13/10003; DOK 2018/0193836

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23.8.2017 (I R 52/14; X R 38/15, BStBl. II 2018, xxx) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden.
Begründung
Die Finanzverwaltung sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl. I, 741) veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 18/12128, 33). Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 aus Vertrauensschutzgründen entsprechend dem oben genannten BMF-Schreiben weiterhin nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl. I, 240 (sog. Sanierungserlass)) zu verfahren.
Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichts die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredten Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt zusammen mit den BFH-Urteilen vom 23.8.2017 (I R 52/14; X R 38/15) veröffentlicht.
Praxis-Info!
Bei der Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen entsteht ein steuerliches Dilemma: Verzichten Gläubiger auf ihre Forderungen, um den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten, führt dieser Forderungsverzicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Ein Teil der so dringend benötigten Liquidität fließt damit an das Finanzamt ab. Die Finanzverwaltung hatte deshalb eine Ausweglösung verfügt: Bereits mit Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl. I 2003, 240) – dem sog. Sanierungserlass – wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) die Einkommensteuerbefreiung des Sanierungsgewinns bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen.
Im November 2016 hat der Große Senat des BFH (Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl. II 2017, 393) allerdings entschieden, der Sanierungserlass verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dürfe daher nicht mehr angewendet werden.
Das BMF wies daraufhin mit dem genannten Schreiben vom 27.4.2017 die Finanzämter an, den Sanierungserlass auf alle Altfälle anzuwenden, bei denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des (oben genannten) Beschlusses des Großen Senats des BFH (am 8.2.2017) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben (vgl. Hillmer, BC 2017, 250 f., Heft 6).
Durch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 27.6.2017 wurden mit § 3a EStG („Sanierungserträge“) und § 7b GewStG („Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung“) nunmehr gesetzliche Regelungen zur Behandlung eines Sanierungsgewinns geschaffen. Umstritten war, ob diese Regelungen auch auf Altfälle Anwendung finden können.
In den oben genannten zwei Urteilen vom 23.8.2017 sah der BFH in der Anordnung des BMF, den Sanierungserlass auf Altfälle anzuwenden, erneut einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Eine solche Regelung hätte nur der Gesetzgeber treffen können. Demnach seien die Neuregelungen in § 3a EStG und § 7b GewStG (gemäß § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG n.F. bzw. § 36 Abs. 2c GewStG n.F.) erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden. Eine Anwendung auf Altfälle vor diesem Datum ist nicht vorgesehen und somit ausgeschlossen.
Dem ist nun das BMF insofern entgegengetreten, als die beiden BFH-Urteile vom 23.8.2017 für nicht allgemein anwendbar erklärt wurden.
[Anm. d. Red.]
BC 5/2018
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