FG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2018, 9 K 580/17 L
„Ehre, wem Ehre gebührt“ forderte schon der Apostel Paulus (Röm 13,7) – „aber beachte dabei die steuerlichen Implikationen“, könnte ein moderner Nachsatz heißen. Goethe sollte einen hier stutzig werden lassen. Zwar heißt es im „Faust“ auch „So Ehre denn, wem Ehre gebührt!“, doch singt dies der Hexenchor in der Walpurgisnacht. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zitiert dagegen ganz profan Steuergesetze und BFH-Rechtsprechung.
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Problemstellung
Ein Unternehmen veranstaltete für Jubilare eine Ehrung in einem extern angemieteten Saal. Die gesamte Belegschaft war dazu eingeladen, und 160 der 248 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Die An- und Abreise erfolgte individuell. Es gab jedoch die Möglichkeit, für die Reise vom Unternehmenssitz zum Veranstaltungsort und abends vom Veranstaltungsort zum Firmensitz (bzw. zum Hauptbahnhof) einen vom Arbeitgeber eingerichteten Shuttle-Service zu nutzen.
Nach Einschätzung des Finanzamts waren die Kosten des Shuttle-Service bei der Berechnung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung mit einzubeziehen. Demzufolge wäre der Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter überschritten worden.
Aus Sicht des Unternehmens handelte es sich bei den Shuttle-Kosten dagegen um im Arbeitgeberinteresse liegende Transferkosten, welche u.a. mit der erhöhten Fürsorgepflicht aufgrund des Alkoholausschanks begründet wurden.
Lösung
Das FG Düsseldorf folgt der Auffassung des Unternehmens. Bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer zugewendeten Vorteils sind nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die beim Arbeitnehmer auch tatsächlich einen geldwerten Vorteil auslösen. Kosten, durch die der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil erhält (z.B. die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Buchhaltungskosten), sind daher nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. Auch der Bustransfer zum und vom Veranstaltungsort hat für die Arbeitnehmer keinen eigenen Konsumwert und führt daher nicht zu einer Bereicherung. Es handelt sich gerade nicht um eine Beförderung mit Erlebniswert, sondern um einen notwendigen Transfer aufgrund des auswärtigen Veranstaltungsorts. Die Buskosten stellen Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung dar und sind wie ein steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.
Das Finanzamt berief sich auf das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 „Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen“ (IV C 5 – S 2332/15/10001; III C 2 – S 7109/15/10001, BStBl. I 2015, 832, vgl. Markgraf/Weber, BC 2015, 501 ff., Heft 11). Gemäß Kapitel 6 „Reisekosten“ dieses Schreibens beginnt bei einer vom Arbeitgeber organisierten Anreise die Betriebsveranstaltung mit Beginn der Anreise. Das FG Düsseldorf hält dem entgegen, dass sich die Beispiele des BMF-Schreibens auf Betriebsausflüge beziehen und nicht auf ein reines Transferangebot. Es sei offensichtlich, dass die Ehrung der Jubilare nicht im Transferbus an der Firmenzentrale begonnen habe.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 6/2018
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