3 K 2547/16, und zur Umsatzsteuer, 3 K 2546/16 (Revision zugelassen, Az. BFH: X R 44/17)

Hält die Überlassung eines Firmenwagens an Ehegatten mit Minijob einem Fremdvergleich stand? Die erhellende Einsicht des Finanzgerichts (FG) Köln lautet: „Es kommt darauf an.“
Praxis-Info!
Problemstellung
Die Klägerin war auf Minijob-Basis im Einzelhandelsbetrieb ihres Mannes als Büro-, Organisations- und Kurierkraft tätig. Ihr wurde ein gebrauchtes Fahrzeug als Firmenwagen zur Verfügung gestellt, welches sie auch privat nutzen konnte. Der geldwerte Vorteil wurde zutreffend nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung mit 385 € monatlich ermittelt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Die Differenz zwischen geldwertem Vorteil und der 400 €-Bruttovergütung in Höhe von 15 € wurde als Barlohn ausgezahlt. Die vertraglich festgelegten Tätigkeiten und Arbeitszeiten sind unstreitig von der Klägerin erfüllt worden.
Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an und ordnete den Firmenwagen der Privatsphäre der Eheleute zu. Begründung: Die Gestellung eines Dienstwagens halte bei einem Minijob dem Fremdvergleich nicht stand. Außerdem stelle die Überlassung des Firmenwagens eine variable Vergütung dar, weil die Klägerin hinsichtlich des Umfangs der Privatnutzung die Höhe ihres privaten Vorteils selbst beeinflussen kann.
Lösung
Das FG Köln widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Soweit das Finanzamt bei Überlassung des Firmenwagens von einer variablen Vergütung ausgeht, kann das Finanzgericht dem nicht folgen. Die 1%-Bruttolistenpreisregelung bewirkt gerade eine festgelegte monatliche Höhe des geldwerten Vorteils. Dass die Gestellung eines Firmenwagens zu einem höheren betrieblichen Aufwand führt als die Barauszahlung des nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung bemessenen Nutzungsvorteils, ist keine Besonderheit des Ausgangsfalls, sondern die regeltypische Konsequenz aus der pauschalierten Bemessung dieses Nutzungsvorteils. Da die Pauschalierung vom Gesetzgeber gewollt ist, ist sie im Ausgangsfall nicht zu beanstanden.
Ein Fremdvergleich setzt einen Vergleichsmaßstab voraus. Ausführlich legt das FG Köln dar, dass es keine verlässlichen statistischen Daten über die Häufigkeit und Üblichkeit der Überlassung von Firmenfahrzeugen zur privaten Nutzung im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gibt. Somit ist der Fremdvergleich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit durchzuführen. Wie bereits dargelegt, bewegt sich die getroffene Firmenwagenregelung und die Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung im Rahmen der steuerlichen Regelungen. Daher ist nicht ersichtlich, warum eine solche Firmenwagenvereinbarung unter Anrechnung des steuerlichen Privatnutzungsanteils auf das Gehalt nicht auch zwischen fremden Dritten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vereinbart werden könnte.
Anders als in ähnlichen Fällen setzt die Tätigkeit der Klägerin als Kurierfahrerin die Nutzung eines Firmenwagens voraus. Hinzu kommt, dass ihr kein unangemessen gehobenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, sondern ein gebrauchter Opel Astra. Bei Gesamtwürdigung der Umstände des Ausgangsfalls sieht das FG Köln daher keine Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Somit ist das Arbeitsverhältnis wirksam vereinbart und das Kfz dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Umsatzsteuerlich sind aufgrund der zulässigen Privatnutzung des Firmenwagens – durch einen Minijobber im Streitfall – die gezahlten Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung sowie den laufenden Kosten für das betreffende Kfz (gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) zum Abzug zuzulassen. Die Höhe der Verdienstgrenze bei Minijobs liegt aktuell bei 450 € monatlich. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld sind bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen. Die wöchentliche Arbeitszeit muss vertraglich vereinbart sein. Minijobber, die seit dem 1.1.2013 beschäftigt sind, unterliegen auch der Rentenversicherungspflicht (Eigenleistung von 3,6% des Arbeitsentgelts). Insgesamt haben Arbeitgeber pauschal 30% des Entgelts (an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See) zu entrichten. Bei einem möglichen Maximalverdienst von 450 € sind dies: - 15% Rentenversicherungspauschale: 67,50 €
- 13% Krankenversicherungspauschale: 58,50 €
- 2% pauschale Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 2 EStG (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer): 9 €.
Im Streitfall wurde die Beschäftigung der Ehegattin bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen. Seinerzeit galt noch eine Geringfügigkeitsgrenze von 400 €. Damals begonnene Beschäftigungsverhältnisse sind rentenversicherungsfrei. Lediglich die Arbeitgeber haben in diesen Fällen geminderte Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 4/2018
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