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Bewertung der Privatnutzung eines Firmen-Kfz – Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 9.11.2017, III R 20/16

 

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens wird auf den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs abgestellt. Doch welche Bezugsgröße ist zu wählen, wenn bei einem Importfahrzeug kein inländischer Bruttolistenpreis existiert? Der BFH hat hier nun Klarheit geschaffen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein aus den USA importiertes Auto der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé mit diverser Sonderausstattung. Der Wagen war zu einem Preis von 78.900 € bei einem deutschen Autohaus erworben worden. Das Autohaus selber hatte den Wagen vom Importeur zu einem Preis von 75.999 € erworben. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung ermittelte der Kläger mittels der 1%-Bruttolistenpreisregelung, wobei er den amerikanischen Listenpreis in Höhe von umgerechnet 53.977 € als Bezugsgröße wählte.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass die 1%-Bruttolistenpreisregelung auf Basis des tatsächlichen Kaufpreises – also 78.900 € – anzuwenden sei.

Das erstinstanzliche Finanzgericht vertrat dagegen die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil unter Ansatz eines geschätzten inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs in Höhe von 75.999 € – dem vom Importeur dem Autohaus in Rechnung gestellten Preis – zu berechnen sei.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts, wonach als Bruttolistenpreis kein geringerer Wert als 75.999 € anzusetzen ist. Entgegen der Auffassung des Finanzamts stellt die Berechnung des geldwerten Vorteils bei Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung auf den Listenpreis und nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten ab.

Als inländischer Listenpreis gilt die am Tag der Erstzulassung maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt. Existiert kein inländischer Listenpreis und ist eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug nicht gegeben, so kann der ausländische Listenpreis nicht an die Stelle des inländischen Listenpreises treten. Stattdessen ist ein inländischer Bruttolistenpreis zu schätzen. Die vom Finanzgericht gewählte Schätzung des inländischen Nutzungspreises auf Basis des typischen Abgabepreises eines Fahrzeugimporteurs und Importfahrzeughändlers ist aus Sicht des BFH nicht zu beanstanden, zumal das Finanzgericht den ermittelten Wert anhand der Abgabepreise anderer Importeure bei gleichen oder ähnlichen Fahrzeugen überprüft hat.

 

Hinweis:

Auf die erstinstanzliche Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 16.11.2016, 9 K 264/15) hat bereits Plenker in BC 2018, 23 (Heft 1), hingewiesen. Danach ist der Ansatz des Kaufpreises des Importeurs zur Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung sachgerecht.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 4/2018 

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