BFH-Urteil vom 21.2.2018, VI R 25/16
Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Weiter setzt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es deshalb nicht aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.
Praxis-Info!
Problemstellung
In den Jahren 2006 bis 2010 führte ein Unternehmen in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm „Bonussystem für Verkaufsprofis“ durch. Teilnahmeberechtigt waren
- beratende externe Fachverkäufer im stationären Handel und damit selbstständige Betriebsinhaber sowie
- Arbeitnehmer des Unternehmens.
Jeder Fachverkäufer konnte durch den Verkauf bestimmter Produkte an Endverbraucher sog. Bonuspunkte sammeln. Hierzu musste er den unteren Teil der Garantiekarte des verkauften Produkts abtrennen und an die A-GmbH schicken. Nach einer Registrierung als „Clubmitglied“ konnte er die gesammelten Punkte dort „einlösen“ und aus einem Prämienkatalog verschiedene Sachprämien und Gutscheine kostenfrei bestellen.
Hiervon machten überwiegend angestellte Fachverkäufer Gebrauch. Die Sachprämien und Gutscheine stellte die A-GmbH dem Unternehmen in Rechnung.
In den Lohnsteuer-Anmeldungen für die streitigen Lohnzahlungszeiträume unterwarf das Unternehmen die ihr von der A-GmbH in Rechnung gestellten Prämien einer pauschalen Lohnbesteuerung mit 30%.
Das Finanzamt forderte die Lohnsteuer nach.
Lösung
Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben
- für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen,
- für Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen.
Die Zuwendungen sollten also u.a. durch einen Leistungsaustausch veranlasst sein.
Nicht erfasst ist die Zuwendung zur Leistung eines Dritten (z.B. eines Kunden). Denn die Leistung wird in diesem Fall nicht zusätzlich, d.h. freiwillig, zur geschuldeten Gegenleistung erbracht.
Die vom Unternehmen an die selbstständigen wie angestellten Fachverkäufer ausgereichten Prämien basieren auf den Verkaufsförderprogrammen des Unternehmens und sind damit betrieblich veranlasst („betrieblich veranlasste Zuwendungen“). Allerdings wurden diese Zuwendungen nicht zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht. Denn sowohl der selbstständige als auch der nichtselbstständige Fachverkäufer erhielt die Prämie vom Unternehmen nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung.
Die Prämie war vielmehr das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte. Erbrachte der Teilnehmer die Leistung – vorliegend den Verkaufserfolg –, erwarb er den Prämienanspruch gegenüber dem Unternehmen. Die Prämien stellen die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar.
[Anm. d. Red.]
BC 5/2018
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