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Eintrittskarten als Wertpapiere und Kryptowährungen

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.3.2018, 5 K 2508/17 (Revision zugelassen)

 

Was verbindet Ticketbörsen und Kryptowährungen? Bei beiden gibt es aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ein „strukturelles Vollzugsdefizit“. Dieses wirkt sich auf die Steuerbarkeit aus.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Kläger erwarben über die UEFA-Webseite Eintrittskarten für das Champions-League-Finale zu Anschaffungskosten in Höhe von 330 €. Später verkauften die Kläger die Karten über eine Ticketplattform zu einem Preis von 2.577 €.

Da zwischen Kauf und Verkauf weniger als 12 Monate lagen, ging das Finanzamt von einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft aus.

Die Kläger führten zunächst an, dass es sich bei den Eintrittskarten um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handle. Später änderten sie ihren Einspruch dahingehend, dass die Eintrittskarten aus ihrer Sicht ein Wertpapier darstellen und somit nicht in den Anwendungsbereich von § 23 EStG fallen.

 

 

Lösung

Auch das FG Baden-Württemberg kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den Eintrittskarten zum Champions-League-Finale um ein Wertpapier handelt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „Wertpapier“ in verschiedenen Zusammenhängen, weshalb zwischen einem Wertpapier im engeren Sinne und im weiteren Sinne zu unterscheiden ist. Die Definition in § 2 Wertpapierhandelsgesetz lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf das Einkommensteuergesetz übertragen. Zivilrechtlich stellt ein Wertpapier eine Urkunde dar, ohne die ein darin verbrieftes Recht nicht geltend gemacht werden kann. Nach dieser Betrachtungsweise zählen auch sog. kleine Inhaberpapiere wie Lotterielose, Fahrkarten oder Eintrittskarten als Wertpapiere. Somit scheidet eine Anwendung von § 23 EStG aus.

Doch selbst wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorläge, käme es aus Sicht des Gerichts zu keiner Besteuerung, da es keine Mechanismen gibt, die eine Besteuerung entsprechender Veräußerungsgewinne hinreichend sicherstellen können. Ein Ticketverkauf ist anonym über diverse Online-Verkaufsportale im In- und Ausland möglich. Die Ermittlung bislang nicht entdeckter Steuerfälle gestaltet sich damit als schwierig bis unmöglich. Aufgrund dieses strukturellen Vollzugsdefizits wäre eine Besteuerung gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.

In seiner Revisionszulassung weist das FG ausdrücklich darauf hin, dass ein solches strukturelles Vollzugsdefizit seiner Meinung nach auch bei ähnlich zu beurteilenden Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen vorliegt. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH dieser weiteren Thematik annehmen wird.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2018

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