FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2017, 2 K 2201/15 (Revision zugelassen)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Betriebsvermögen erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt übertragen werden. Umstritten ist, ob bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens auch passive Rechnungsabgrenzungsposten mindernd berücksichtigt werden können.
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Problemstellung
Ein Erblasser war zu 100% an einer mehrstufigen GmbH-Konstruktion beteiligt. Eine der GmbHs berücksichtigte bei der Erstellung ihrer Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften neben Rückstellungen und Verbindlichkeiten auch einen nicht unerheblichen passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Dieser resultierte aus einer Verpflichtung der GmbH, Werbung für fünf Jahre auf Fahrzeugen zu zeigen; die Auftraggeber mussten das Entgelt hierfür vorab in einer Summe zahlen.
Das Finanzamt berücksichtigte den Rechnungsabgrenzungsposten nicht. In § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG 2013 (aktuell § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) werden lediglich Schulden zum Abzug zugelassen. Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten stelle aber einen sonstigen Abzug dar.
Die Klägerin macht dagegen geltend, dass der passive Rechnungsabgrenzungsposten eine Sachleistungsverpflichtung (zur fortdauernden Werbung auf den Fahrzeugen) darstelle, die mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sei.
Lösung
Das FG Rheinland-Pfalz folgt der Auffassung des Finanzamts. Anders als beim Handels- und Steuerrecht, wo es auf eine periodengerechte Ermittlung des Betriebsvermögens ankommt, geht es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer um die Bereicherung des Erwerbers zu einem bestimmten Stichtag. Da Rechnungsabgrenzungsposten lediglich Bilanzierungshilfen für die periodengerechte Gewinnermittlung und keine eigenständigen Vermögensgegenstände darstellen, sind sie erbschaftsteuerlich nicht zu berücksichtigen. Zwar ist der Begriff „Schulden“ im Erbschaftsteuerrecht nicht näher definiert, doch geht in der Literatur eine Mehrheit davon aus, dass hier im Sinne des § 103 BewG lediglich alle in § 266 Abs. 3 HGB unter C. 1. bis 8. aufgezählten Verbindlichkeiten sowie die Rückstellungen (§ 249 HGB) zu berücksichtigen sind.
Auch die Argumentation der Klägerin, dass es sich bei dem passiven Rechnungsabgrenzungsposten um eine Sachleistungsverpflichtung handelt, greift nicht. Denn bei der erbschaftsteuerlichen Ermittlung dürfen Sachleistungsverpflichtungen eben nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Charakter von Verbindlichkeiten und Rückstellungen – also Schulden – haben. Da dies im Ausgangsfall nicht gegeben ist, kommt ein Ansatz nicht in Betracht.
Hält die Argumentation der Revision stand, so ist künftig bei der Steuerplanung vermehrt auf den Posten „erhaltene Anzahlungen“ zu achten. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 2/2018
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